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# 68.Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

68. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 3 des § 20 hat zu lauten:

„(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.“

2. Im Abs. 4 des § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind jedenfalls zu veröffentlichen.“

3. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:

„(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 25 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

4. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

„(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 18, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 23 bzw. 20 zuzuordnen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.