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# 69.Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

69. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 209/2013“ ersetzt.

2. Die Abs. 2 und 3 des § 3 haben zu lauten:

„(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages.“

3. § 4 hat zu lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters {#prov_bezug_des_burgermeister_stellvertreters}

(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“

4. Im Abs. 1 des § 5 hat der zweite Satz zu lauten:

„Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

6,48 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

8,28 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

10,80 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

13,11 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

14,52 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

16,17 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

17,01 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.“

5. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:

„(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“

6. Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug.“

7. Im § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975“ ersetzt.

8. Im Abs. 1 des § 15 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013“ ersetzt.

9. Im Abs. 1 des § 16 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013“ ersetzt.

#### Artikel II

Für das Jahr 2015 findet keine Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 statt.

#### Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.