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# 72.Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

72. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird das Zitat „§§ 15, 31, 47 und 60“ durch das Zitat „§§ 15, 31, 36c, 47 und 60“ ersetzt.

2. Im Abs. 8 des § 16 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.

3. Im Abs. 2 des § 18 wird in der lit. a, c, und d jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

4. Im § 18 wird im Abs. 2 lit. b und im Abs. 4 lit. b jeweils das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

5. Die Abs. 1 und 2 des § 18 haben zu lauten:

„(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über

(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

zu hören.“

6. Die Abs. 3 und 4 des § 18 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

7. In den Abs. 4 und 6 des § 19, im Abs. 1 des § 23, im Abs. 2 des § 35, im Abs. 3 des § 36, im Abs. 2 des § 36g, im Abs. 3 des § 36h, im Abs. 1 des § 39, im Abs. 1 des § 54 und im Abs. 1 lit. b des § 99b wird die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

8. Im Abs. 8 des § 21, im Abs. 4 des § 26 und im Abs. 4 des § 42 wird die Wortfolge „nach Anhören des Bezirksschulrates“ jeweils durch die Wortfolge „nach Anhören des Landesschulrates“ ersetzt.

9. Der Abs. 3 des § 24, der Abs. 3 des § 40, der Abs. 3 des § 55 und der Abs. 3 des § 68 haben jeweils zu lauten:

„(3) Vor Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Landesschulrat zu hören.“

10. Der Abs. 3 des § 25 hat zu lauten:

„(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

11. Im Abs. 1 des § 27 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“, im Abs. 2 des § 27 wird die Wortfolge „die zuständigen Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat“ ersetzt.

12. Im Abs. 1 des § 27 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

13. Der Abs. 2 des § 27 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 27 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“; im neuen Abs. 2 des § 27 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1“ ersetzt.

14. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

„(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, wenn ihnen dadurch der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird. Davon abweichend ist eine Aufnahme jedoch unzulässig, wenn

15. Im Abs. 2 des § 32 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.

16. Im Abs. 2 des § 34, im Abs. 2 des § 36f und im Abs. 3 des § 63 wird jeweils die Wortfolge „den Bezirksschulrat,“ aufgehoben.

17. Die Abs. 1 und 2 des § 34 haben zu lauten:

„(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über

(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

18. Der Abs. 3 des § 34 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 34 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

19. Im Abs. 2 des § 36a hat er erste Satz zu lauten:

„In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind auf allen vier Schulstufen die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen vorzusehen.“

20. Im Abs. 2 des § 36d werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.

21. Die Abs. 1 und 2 des § 36f haben zu lauten:

„(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über

(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

22. Der Abs. 3 des § 36f wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 36f erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

23. Der Abs. 5 des § 41 hat zu lauten:

„(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen, können die Hauptschule oder die Neue Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.“

24. Der Abs. 2 des § 50 hat zu lauten:

„(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

zu hören.“

25. In den Abs. 1, 3 und 4 des § 52 wird die Wortfolge „im Sinne des § 8b des Schulpflichtgesetzes 1985“ jeweils durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.

26. Im Abs. 1 des § 56 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.“

27. Im Abs. 3 des § 56 hat der erste Satz zu lauten:

„Der gesetzliche Schulerhalter kann auch Schüler aufnehmen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, eine Sonderschule bis zu zwei Jahre über die gesetzlich festgelegte Höchstdauer des Schulbesuches hinaus zu besuchen, wenn dies im Interesse ihrer Erziehung und Schulbildung gelegen ist.“

28. Im Abs. 1 des § 57 wird die Wortfolge „im Sinne des § 8b des Schulpflichtgesetzes 1985“ aufgehoben.

29. Im Abs. 2 des § 61 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.

30. Die Abs. 1 und 2 des § 63 haben zu lauten:

„(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über

(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach

zu hören.“

31. Der Abs. 3 des § 63 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 63 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

32. Im Abs. 1 des § 72 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Landesschulrat, den Bezirksschulrat und den Schulleiter“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat und den Schulleiter“ ersetzt.

33. Im Abs. 3 des § 72 wird der zweite Satz aufgehoben.

34. Im Abs. 3 des § 73 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

35. Der Abs. 3 des § 73 hat zu lauten:

„(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.“

36. Der Abs. 5 des § 73 hat zu lauten:

„(5) Im Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, der ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates, ein ärztlicher Sachverständiger und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen sind.“

37. Im Abs. 2 des § 76 wird die Wortfolge „sind der Landesschulrat und der Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „ist der Landesschulrat“ ersetzt.

38. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten:

„(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.“

39. Im Abs. 4 des § 76 wird die Wortfolge „nach Abs. 2 zuständige Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

40. Im Abs. 4 des § 76 wird die Wortfolge „und des Bezirksschulrates“ aufgehoben.

41. Im Abs. 6 des § 78 wird in der lit. b das Zitat „nach § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.

42. Die Überschrift des § 93 hat zu lauten:

### „Anhörung des Landesschulrates“ {#prov_anhorung_des_landesschulrates}

43. Im § 93 wird die Wortfolge „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ und die Wortfolge „der Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates“ ersetzt.

44. Im § 93 wird die Wortfolge „Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

45. Im § 95 wird das Zitat „nach § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.

46. Der Abs. 4 des § 96 hat zu lauten:

„(4) Wurde in der letzten Schulstufe einer Schulart ein alternativer Pflichtgegenstand von weniger als 15 bzw. wurden die Pflichtgegenstände Fremdsprache und Ernährung und Haushalt von weniger als zwölf, mindestens jedoch von acht Schülern gewählt, so kann der Unterricht in diesem alternativen Pflichtgegenstand erteilt werden, wenn Schüler, die die betreffenden alternativen Pflichtgegenstände gewählt haben, andernfalls in anderen alternativen Pflichtgegenständen unterrichtet werden müssten und dies dazu führen würde, dass in einem anderen alternativen Pflichtgegenstand der Unterricht in Gruppen oder in zusätzlichen Gruppen zu erteilen wäre.“

47. Im Abs. 4 des § 99c und im Abs. 2 des § 99d wird jeweils die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Landesschulrat“ ersetzt.

48. Der Abs. 4 des § 99e hat zu lauten:

„(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf 19 nicht übersteigen. An Sonderschulen darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nicht übersteigen. Bei einer höheren Zahl von Anmeldungen ist für den betreffenden Tag eine zweite Gruppe zu bilden (Gruppenteilung). Gruppen dürfen nur in der entsprechend diesen Schülerhöchstzahlen erforderlichen Anzahl gebildet werden. Bei der Bildung der Gruppen sind nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe, im Fall der schulartübergreifenden Führung einer Schule als ganztägige Schule überdies derselben Schulart, zusammenzufassen. Die Schüler sind möglichst gleichmäßig auf die Gruppen aufzuteilen.“

49. Der § 105 hat zu lauten:

### „§ 105 {#prov_105}

### Aufsichtsbehörde {#prov_aufsichtsbehorde}

Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Landesregierung.“

50. Im Abs. 2 des § 107 werden die Wortfolge „oder die Bezirksschulräte“ aufgehoben und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

51. Im Abs. 2 des § 108 wird die Wortfolge „im Sinne der §§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinn der schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.

52. Der § 115 hat zu lauten:

### „§ 115 {#prov_115}

### Zuständigkeit {#prov_zustandigkeit}

(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Landesregierung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 6 den gesetzlichen Schulerhalter, vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 8 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.

(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz, § 112 und § 113 Abs. 1 vierter Satz, 2 und 3 obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 112 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 erster Satz bei ganztägigen Schulen den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Unbeschadet der Zuständigkeit des Schulleiters zur Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz hat die Landesregierung vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(3) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 und hinsichtlich zweier der vier Tage nach § 110 Abs. 5 lit. a obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Für einen entsprechenden Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter (Schulforum) bzw. der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaftsausschuss) sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 sind die Schulkonferenz, der gesetzliche Schulerhalter und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 lit. a ist die Schulkonferenz zu hören.“

#### Artikel II

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.

(2) Am 31. Dezember 2014 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsverfahren und Verfahren zur Erlassung von Verordnungen sind ab dem 1. Jänner 2015 von der Landesregierung fortzuführen.

#### Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 5, 6, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 30, 31, 35, 38, 39, 44, 49, 52 und Art. II Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.