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# 81.Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

81. Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011 geändert wird

> Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 95, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 6 des § 27 hat zu lauten:

„(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Personen, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.“

2. Der Abs. 7 des § 27 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 8 des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

3. Im Abs. 3 des § 29 wird der zweite Satz aufgehoben.

4. Der Abs. 4 des § 31 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 5 des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

5. Im Abs. 7 des § 37 wird der zweite Satz aufgehoben.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.