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# 82.Änderung der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007

82. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 geändert wird

> Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 154/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des II. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 152/2013“ ersetzt.

2. In der Überschrift des IX. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 95/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 14/2014“ ersetzt.

3. In der Überschrift des X. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 27/2014“ ersetzt.

4. In der Überschrift des XVIII. Abschnittes des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 71/2014“ ersetzt.

5. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die lit. a in der Tarifpost 141 zu lauten:

„a)

Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4 Abs. 1)

110,-- Euro“

6. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die lit. a in der Tarifpost 142 zu lauten:

„a)

Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16 Abs. 1)

80,-- Euro“

7. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die lit. a in der Tarifpost 143 zu lauten:

„a)

Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21 Abs. 1)

110,-- Euro“

8. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach der Tarifpost 143 folgende Bestimmung als Tarifpost 143a eingefügt:

„143a.

a) Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer (§ 25b)

110,-- Euro

b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 25d Abs. 8), von Prüfungen (§ 25e Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25f Abs. 3)

45,-- Euro“

9. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die Tarifpost 144 zu lauten:

„144.

Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen und der Berufspraxis im Rahmen der europäischen Integration (§ 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c)

55,-- Euro“

10. Im XVIII. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 hat die Tarifpost 145 zu lauten:

„145.

Ausfolgung eines neuen

a) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerabzeichens (§ 7 Abs. 5)

25,-- Euro

b) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerausweises (§ 7 Abs. 5)

35,-- Euro“

11. Im XX. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird in der Tarifpost 159 das Zitat „LGBl. Nr. 130/2013“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 4/2014“ ersetzt.

12. Im XX. Abschnitt des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden in der Tarifpost 167 das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2014“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2014“ ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.