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# 83.Änderung der Tiroler Bergsportführerverordnung

83. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Tiroler Bergsportführerverordnung geändert wird

> Aufgrund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl. Nr. 59/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 hat zu lauten:

### „Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines“ {#prov_eignungsprufung_tourenbericht_allgemeines}

2. Im § 1 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1 bis 5 eingefügt:

„(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.

(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden", wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden", so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens

3. Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 1 erhalten die Absatzbezeichnungen „6“ bis „10“.

4. Im nunmehrigen Abs. 7 des § 1 hat der vierte Satz zu lauten:

„In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.“

5. Im nunmehrigen Abs. 9 des § 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.“

6. Im § 3 wird in der Z 2 folgende Wortfolge angefügt:

„sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen“

7. Im Abs. 2 des § 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 1 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 7“ ersetzt.

8. Im Abs. 4 des § 4 wird der erste Satz aufgehoben.

9. Im Abs. 3 des § 9 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 8, 9 und 10“ ersetzt.

10. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten:

„(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch eine Bergwanderung am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.“

11. Im § 10 hat die Z 5 zu lauten:

12. Im § 10 hat die Z 7 zu lauten:

13. Im Abs. 2 des § 11 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten.“

14. § 12 hat zu lauten:

### „§ 12 {#prov_12}

### Aufbau, Ausbildungsdauer {#prov_aufbau_ausbildungsdauer}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.“

15. Im Abs. 2 des § 15 wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „Anlage 2“ ersetzt.

16. Die Überschrift des § 17 hat zu lauten:

### „Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines“ {#prov_eignungsprufung_tourenbericht_allgemeines_2}

17. Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1 und 2 eingefügt:

„(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.“

18. Die bisherigen Abs. 1, 2 und 3 des § 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“.

19. Der nunmehrige Abs. 5 des § 17 hat zu lauten:

„(5) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.“

20. Im § 19 wird in der Z 1 das Wort „Schluchtenbegehungen“ durch die Wortfolge „Planung und Durchführung von Schluchtentouren“ ersetzt.

21. § 20 hat zu lauten:

### „§ 20 {#prov_20}

### Aufbau, Ausbildungsdauer {#prov_aufbau_ausbildungsdauer_2}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.“

22. Im Abs. 2 des § 23 wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.

23. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten:

„(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.“

24. Nach § 24 werden folgende Abschnitte 6a und 6b eingefügt:

#### „6a. Abschnitt

#### Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer

### § 24a {#par_24a}

### Eignungsprüfung; Allgemeines {#prov_eignungsprufung_allgemeines}

(1) Die Eignungsprüfung nach § 25d Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(3) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(4) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

### § 24b {#par_24b}

### Theoretischer Teil {#prov_theoretischer_teil}

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

### § 24c {#par_24c}

### Praktischer Teil {#prov_praktischer_teil}

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

### § 24d {#par_24d}

### Aufbau, Ausbildungsdauer {#prov_aufbau_ausbildungsdauer_3}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 und höchstens 28 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

#### 6b. Abschnitt

#### Sportkletterlehrerprüfung

### § 24e {#par_24e}

### Ausschreibung, Zulassung {#prov_ausschreibung_zulassung}

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehrerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25e Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

### § 24f {#par_24f}

### Prüfungsgegenstände {#prov_prufungsgegenstande}

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

### § 24g {#par_24g}

### Leistungsbeurteilung; Prüfungsprotokoll; Prüfungszeugnis {#prov_leistungsbeurteilung_prufungsprotokoll_prufungszeugnis}

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

### § 24h {#par_24h}

### Wiederholungsprüfung {#prov_wiederholungsprufung}

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“

25. Die §§ 25 und 26 haben zu lauten:

### „§ 25 {#prov_25}

### Anerkennung von Ausbildungen {#prov_anerkennung_von_ausbildungen}

(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. II Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang von Berg- und Schiführern oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.

(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.

### § 26 {#par_26}

### Anerkennung von Prüfungen {#prov_anerkennung_von_prufungen}

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.“

26. Die Überschrift des 8. Abschnitts hat zu lauten:

#### „Abzeichen; Ausweise; Berg- und Schiführerbuch“

27. Die §§ 27 und 28 werden durch folgende §§ 27, 27a und 28 ersetzt:

### „§ 27 {#prov_27}

### Berg- und Schiführerabzeichen {#prov_berg_und_schifuhrerabzeichen}

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat dem in der Anlage 5 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten hat.

### § 27a {#par_27a}

### Berg- und Schiführerausweis {#prov_berg_und_schifuhrerausweis}

(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen.

### § 28 {#par_28}

### Berg- und Schiführerbuch {#prov_berg_und_schifuhrerbuch}

(1) Das Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.“

28. Im Abs. 1 des § 29 wird die Bezeichnung „Anlage 4“ durch die Bezeichnung „Anlage 6“ ersetzt.

29. Der Abs. 3 des § 29 wird aufgehoben.

30. Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:

### „§ 29a {#prov_29a}

### Bergwanderführerausweis {#prov_bergwanderfuhrerausweis}

(1) Der Bergwanderführerausweis hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.“

31. § 30 hat zu lauten:

### „§ 30 {#prov_30}

### Schluchtenführerabzeichen {#prov_schluchtenfuhrerabzeichen}

(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol “ zu enthalten hat.“

32. Nach § 30 werden folgende Bestimmungen als §§ 30a, 30b und 30c eingefügt:

### „§ 30a {#prov_30a}

### Schluchtenführerausweis {#prov_schluchtenfuhrerausweis}

(1) Der Schluchtenführerausweis hat dem in der Anlage 12 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.

### § 30b {#par_30b}

### Sportkletterlehrerabzeichen {#prov_sportkletterlehrerabzeichen}

(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ zu enthalten hat.

### § 30c {#par_30c}

### Sportkletterlehrerausweis {#prov_sportkletterlehrerausweis}

(1) Der Sportkletterlehrerausweis hat dem in der Anlage 13 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf orangem Farbgrund herzustellen.“

33. § 31 hat zu lauten:

### „§ 31 {#prov_31}

### Mindestversicherungssumme {#prov_mindestversicherungssumme}

Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 8 Millionen Euro.“

34. Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Anlagen 1 bis 13 ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}