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# 93.Erlassung eines Regionalprogramms betreffend überörtliche Grünzonen für den Planungsverband Wörgl und Umgebung

93. Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2014, mit der ein Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für den Planungsverband Wörgl und Umgebung erlassen wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a, 4 und 5, § 9, § 24 Abs. 1 lit. a und §°25 Abs.°1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Planungsgebiet {#prov_planungsgebiet}

Planungsgebiet ist der Dauersiedlungsraum sämtlicher Gemeinden des Planungsverbandes Wörgl und Umgebung.

### § 2 {#par_2}

### Überörtliche Grünzonen {#prov_uberortliche_grunzonen}

Die in den Anlagen 1 bis 18 zu dieser Verordnung dargestellten Gebiete im Bereich der Stadtgemeinde Wörgl, der Marktgemeinde Kundl sowie der Gemeinden Angath, Angerberg, Bad Häring, Breitenbach am Inn, Kirchbichl und Mariastein werden als überörtliche Grünzonen festgelegt.

### § 3 {#par_3}

### Ziele {#prov_ziele}

(1) Die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Planungsgebiet sollen im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.

(2) Jene Gebiete, denen eine besondere Bedeutung für die Bewahrung des Landschaftsbildes oder eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes zukommt oder die eine bedeutende Erholungsfunktion aufweisen, sollen in den für diese Funktionen maßgebenden Eigenschaften erhalten werden.

### § 4 {#par_4}

### Maßnahme {#prov_ma_nahme}

Die überörtlichen Grünzonen sind den im § 3 genannten Zielen vorzubehalten und von Nutzungen freizuhalten, die diesen widersprechen.

### § 5 {#par_5}

### Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung {#prov_verpflichtungen_fur_die_ortliche_raumordnung}

(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen und Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 nicht widersprechen.

(2) Im Bereich der überörtlichen Grünzonen ist die Widmung von Bauland sowie von Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf und für den geförderten Wohnbau unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen ist nur zulässig, sofern der festgelegte Verwendungszweck den Zielen nach § 3 nicht widerspricht und die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h, i und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.

(4) Die Gemeinden haben die überörtlichen Grünzonen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.

### § 6 {#par_6}

### Inkrafttreten, Auflegung {#prov_inkrafttreten_auflegung}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2013, außer Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 18 zu § 2 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

### Anlagen {#prov_anlagen}