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# 102.Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge

102. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 9 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte, als Freihaltegebiet festgelegte Grundfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. 264/3 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 263, 264/1 und 264/2, alle KG Mutters, von der Festlegung als Freihaltegebiet ausgenommen wird.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

### Anlage {#prov_anlage}