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# 106.Änderung der Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

106. Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. August 2014, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2014, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 124/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Justiziariat nach der Wortfolge „rechtliche Angelegenheiten des Rundfunks;“ die Wortfolge „rechtliche Angelegenheiten der Medientransparenz;“ eingefügt.

2. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit nach der Wortfolge „Multimediaaufgaben, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit im Internet“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Angelegenheiten der Medientransparenz.“ angefügt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.