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# 149.Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes

149. Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Tiroler EVTZ-Gesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler EVTZ-Gesetz, LGBl. Nr. 55/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird das Zitat „Verordnung 2006/1082/EG über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303“ ersetzt.

2. Der § 2 hat zu lauten:

### „§ 2 {#prov_2}

### Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ {#prov_genehmigung_der_teilnahme_an_einem_evtz}

Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes

Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.“

3. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. b zu lauten:

4. Im Abs. 2 des § 3 hat der erste Satz zu lauten:

„Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Übereinkunft und die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen.“

5. Im § 3 hat der Abs. 5 zu lauten:

„(5) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.