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# 177.Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

177. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2014 über die Abschlussprüfung an drei- und vierstufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen (Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung)

> Aufgrund § 95 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

#### 1. Teil

#### Allgemeine Bestimmungen

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen, die nach § 3 Abs. 1 lit. f Z 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 drei- und vierstufig geführt werden und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.

### § 2 {#par_2}

### Umfang der Abschlussprüfung {#prov_umfang_der_abschlussprufung}

(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgebiete und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die

(2) Der Prüfungsgegenstand „Religion“ darf nur dann zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.

### § 3 {#par_3}

### Prüfungsgebiete {#prov_prufungsgebiete}

Ein Prüfungsgebiet umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.

### § 4 {#par_4}

### Jahresprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung {#prov_jahresprufung_im_rahmen_der_abschlussprufung}

(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).

(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung

(3) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.

### § 5 {#par_5}

### Vorprüfung {#prov_vorprufung}

(1) Vorprüfungen sind nicht verpflichtend vorgesehen.

(2) Anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins hat der Schulleiter die Schüler aufzufordern, eine allenfalls gewählte Vorprüfung nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, das Prüfungsgebiet der Vorprüfung und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat.

(3) Werden Vorprüfungen nach den §§ 13, 16 oder 19 des 2. Teiles dieser Verordnung durchgeführt, so haben diese in der letzten Schulstufe bis längstens eine Woche vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu erfolgen.

### § 6 {#par_6}

### Wahl von Prüfungsgegenständen {#prov_wahl_von_prufungsgegenstanden}

Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat.

### § 7 {#par_7}

### Abschließende Arbeiten {#prov_abschlie_ende_arbeiten}

(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe durch Anschlag an der betreffenden Schule jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände bekannt zu geben, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen.

(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung dem zuständigen Betreuer in schriftlicher Form vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.

(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.

### § 8 {#par_8}

### Prüfungsaufgaben {#prov_prufungsaufgaben}

Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

### § 9 {#par_9}

### Schriftliche und praktische Prüfungen {#prov_schriftliche_und_praktische_prufungen}

(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.

(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritten mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

### § 10 {#par_10}

### Mündliche Prüfungen {#prov_mundliche_prufungen}

(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.

(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat betragen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.

(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben

(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat mindestens eine Aufgabe zu enthalten.

(8) Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben zur Auswahl vorzulegen.

(9) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist.

### § 11 {#par_11}

### Durchführung der Abschlussprüfung {#prov_durchfuhrung_der_abschlussprufung}

(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters durch Anschlag an der betreffenden Schule bekannt zu geben.

(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen mindestens zehn Tage liegen.

### § 12 {#par_12}

### Beurteilung {#prov_beurteilung}

(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.

(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit nach den §§ 14 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a und b oder 20 Abs. 1 lit. a und b mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung). Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.

(5) Eine mit „Nicht Genügend“ beurteilte Vorprüfung steht der Zulassung zur Abschlussprüfung zum Haupttermin nicht entgegen, allerdings hat die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Der Prüfungskandidat ist zu einer Wiederholungsprüfung der Vorprüfung zum nächstfolgenden Nebentermin im darauffolgenden Schuljahr zuzulassen.

#### 2. Teil

#### Besondere Bestimmungen

#### 1. Abschnitt

#### Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement

### § 13 {#par_13}

### Vorprüfung {#prov_vorprufung_2}

Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ oder „Kochen und Vorratshaltung“.

### § 14 {#par_14}

### Klausurprüfung {#prov_klausurprufung}

(1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Haushaltsführung und Heimgestaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Haushaltsführung“ sowie „Haushaltsführung und Heimgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Textilverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Textil- und Bekleidungskunde“ sowie „Textilverarbeitung“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Landwirtschaft“ und „bäuerliche Produktverarbeitung“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Gartenbau“ nach Abs. 1 lit. c Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Garten und Landwirtschaft“ sowie „Gartenbau“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Service“ nach Abs. 1 lit. c Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Service und Gastronomie“ sowie „Servieren“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Kochen und Vorratshaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Kochen und Vorratshaltung“ sowie „Ernährung und Küchenführung“.

(8) Die Prüfungsgebiete nach Abs. 1 lit. c Z 5 oder 6 stehen für den Prüfungskandidaten nur dann zur Auswahl, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 gewählt wurden.

### § 15 {#par_15}

### Mündliche Prüfung {#prov_mundliche_prufung}

Die mündliche Prüfung umfasst

#### 2. Abschnitt

#### Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Pferdewirtschaft

### § 16 {#par_16}

### Vorprüfung {#prov_vorprufung_3}

Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ oder „Kochen und Vorratshaltung“.

### § 17 {#par_17}

### Klausurprüfung {#prov_klausurprufung_2}

(1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Reiten“ nach Abs. 1 lit. c Z 1 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Reiten“ sowie „Spezielle Pferdekunde Reiten“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Reittheorie“ zugeordnet ist.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fahren“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Fahren“ sowie „Spezielle Pferdekunde Fahren“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Fahrtheorie“ zugeordnet ist.

### § 18 {#par_18}

### Mündliche Prüfung {#prov_mundliche_prufung_2}

Die mündliche Prüfung umfasst

#### 3. Abschnitt

#### Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft

### § 19 {#par_19}

### Vorprüfung {#prov_vorprufung_4}

Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit in dem vom Prüfungskandidaten absolvierten Prüfungsgebiet mit dem Schwerpunkt „Technik und Bauen“ in einem der folgenden praktischen Pflichtgegenstände:

### § 20 {#par_20}

### Klausurprüfung {#prov_klausurprufung_3}

(1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet nach Abs. 1 lit. c umfasst den praktischen Pflichtgegenstand des jeweiligen vom Prüfungskandidaten gewählten Ausbildungsschwerpunktes.

### § 21 {#par_21}

### Mündliche Prüfung {#prov_mundliche_prufung_3}

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Unbeschadet einer allfällig absolvierten Vorprüfung nach § 19 kann der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet nach Abs. 1 lit. b Z 6 zur mündlichen Prüfung wählen. Dabei sind die anlässlich der bereits abgelegten Vorprüfung erbrachten Leistungen vom Prüfer zu berücksichtigen.

#### 3. Teil

#### Schlussbestimmungen

### § 22 {#par_22}

### Geschlechtsspezifische Bezeichnung {#prov_geschlechtsspezifische_bezeichnung}

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.

### § 23 {#par_23}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. April 1998 über die Abschlussprüfung an drei- und vierstufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen (Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung), LGBl. Nr. 51/1998, außer Kraft.