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# 189.Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes

189. Gesetz vom 12. November 2014, mit dem das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel hat zu lauten:

#### „Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds (Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz)“

2. Der 1. Abschnitt wird aufgehoben.

3. Im § 15 wird die lit. e aufgehoben; die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“.

4. Im § 16 werden die lit. b und e aufgehoben; die bisherigen lit. c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“.

5. § 21 hat zu lauten:

### „§ 21 {#prov_21}

### Verwendung personenbezogener Daten {#prov_verwendung_personenbezogener_daten}

(1) Der Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds darf folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines vom Amt der Tiroler Landesregierung betriebenen Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, verwenden, sofern diese Daten für die Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Förderungen und die Sicherstellung von Förderungsdarlehen jeweils erforderlich sind:

(2) Der Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds darf auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und an die Gerichte sowie an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Gewährung der Förderung erforderlich sind.

(3) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006 in der jeweils geltenden Fassung, und § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. 58/1983 in der jeweils geltenden Fassung, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:

(4) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

(5) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, genannten Maßnahmen zu treffen.

(6) Daten nach Abs. 1 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Förderungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

6. Im Abs. 4 des § 23 hat die lit. a zu lauten:

„a) durch die Zuweisung aus dem Ertrag der Zuschlagsabgabe nach § 2 Abs. 2 des Tiroler Zuschlagsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 25/2011, in der jeweils geltenden Fassung;“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Der 1. Abschnitt des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes ist in seiner zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung auf jene Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Abgabenanspruch bis zu diesem Zeitpunkt vollendet worden ist.