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# 11.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp

11. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Elbigenalp bis spätestens 10. Februar 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.