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# 12.Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

12. Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2014, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 54/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 hat die Z 3 zu lauten:

„3. Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen

2. Im Abs. 3 des § 2 wird in der lit. h der Z 25 das Zitat „Landesreisegebührenvorschrift“ durch das Zitat „Tiroler Reisegebührenvorschrift“ ersetzt.

3. Im Abs. 3 des § 2 wird in der lit. i der Z 25 die Wortfolge „des Bezirksschulrates bzw.“ aufgehoben.

4. Im Abs. 2 des § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.“

5. In der Geschäftsverteilung der Landesregierung werden in der Aufzählung der Landesrätin Drin Christine Baur zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 4 das Wort „Jugendwohlfahrtswesen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ und die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH“ durch die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH und der Tiroler Soziale Dienste GmbH“ ersetzt.

6. In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin Drin Beate Palfrader zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 2 das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.