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# 13.Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011

13. Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 wird wie folgt geändert:

1. Im Art. II wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:

„(4) Auf Sprengelärzte nach Abs. 3, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist § 45b des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist § 73 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

2. Der bisherige Abs. 4 des Art. II erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.