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# 15.Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

15. Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 5 des § 1 hat zu lauten:

„(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug einer Neuerrichtung oder einer Gebietsänderung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung, sofern hierüber keine einvernehmliche Vereinbarung der betreffenden Tourismusverbände zustande kommt, über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.“

2. Im Abs. 1 des § 2 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2006,“ aufgehoben.

3. Im Abs. 2 des § 2 wird im zweiten Satz das Wort „saisonbedingte“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

4. Im Abs. 1 des § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.“

5. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten:

„(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere:

6. Im § 4 wird die Wortfolge „dem Verein Tirol Werbung“ jeweils durch die Wortfolge „der Tirol Werbung GmbH“ ersetzt.

7. Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „den Verein Tirol Werbung“ durch die Wortfolge „die Tirol Werbung GmbH“ ersetzt.

8. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten:

„(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann.“

9. Im Abs. 2 des § 7 wird im ersten Satz das Zitat „§ 35 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 35“ ersetzt.

10. Die Abs. 7 und 8 des § 7 haben zu lauten:

„(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich nach deren Übermittlung bis zu ihrer Neuerstellung nach Abs. 6 zur allgemeinen Einsicht am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Der Beginn der Auflage ist für die Dauer einer Woche an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, spätestens am Tag vor dem Beginn der Auflage anzuschlagen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied und der Obmann des Tourismusverbandes innerhalb einer Woche ab Beginn der Auflagefrist einen Berichtigungsantrag stellen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Berichtigungsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Berichtigungsantrag ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid der Landesregierung eingebrachte Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von einem Monat ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

(8) Die Stimmgruppenliste bildet die Grundlage für Abstimmungen in der Vollversammlung während einer Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Obmann hat Personen, die während dieser Zeit Mitglieder eines Tourismusverbandes werden, auf Antrag unverzüglich in die Stimmgruppenliste aufzunehmen. Solche Mitglieder sind in die dritte Stimmgruppe in der Reihenfolge des Beginns ihrer Mitgliedschaft nach den jeweils an letzter Stelle eingereihten Mitgliedern einzuordnen. Ein Pflichtmitglied kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates jeweils binnen einem Monat nach der Zustellung der laufenden Beitragsvorschreibung nach § 36 seine Zuordnung in eine andere Stimmgruppe beantragen, dies jedoch längstens bis zum Beginn der Auflagefrist nach Abs. 7. Die Landesregierung hat diesem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Beitrages in eine andere Stimmgruppe als bisher eingereiht werden müsste. Die Zuordnung der übrigen Pflichtmitglieder zur jeweiligen Stimmgruppe bleibt davon unberührt. Eine dadurch allenfalls bewirkte Veränderung des Stimmgewichts nach Abs. 4 hat die Landesregierung jedoch unverzüglich dem Tourismusverband bekannt zu geben. Der Obmann hat Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, unverzüglich aus der Stimmgruppenliste zu streichen. Die Aufnahme und die Streichung eines Mitgliedes sind unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.“

11. § 8 hat zu lauten:

### „§ 8 {#prov_8}

### Ausübung des Stimmrechts {#prov_ausubung_des_stimmrechts}

(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Juristische Personen, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder schriftlich bevollmächtigte Prokuristen auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts aus diesen ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft auszuüben.“

12. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 9 haben zu lauten:

„(1) Die Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung ist auf Verlangen des Obmanns vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, mindestens zwei Wochen kundzumachen. Der Anschlag hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Findet bei der Vollversammlung jedoch die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 statt, so hat der Anschlag mindestens acht Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und zusätzlich eine Information über die Erstellung und Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 12 Abs. 3 sowie über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes bereits vor der Vollversammlung nach § 12 Abs. 4 zu enthalten. In diesem Fall ist die Einberufung auch auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist. Die anwesenden Mitglieder sind am Beginn der Sitzung der Vollversammlung zu erfassen. Dabei sind ihnen für die jeweilige Stimmgruppe farblich unverwechselbare und den jeweiligen Beschlusspunkten eindeutig zuordenbare Stimmzettel in ausreichender Anzahl auszufolgen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher, nach § 7 Abs. 4 zu berechnender Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei konkurrierenden Anträgen ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unbeschadet des § 12 Abs. 5 sind Abstimmungen geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder wenn dies zur Erlangung eines zweifelsfreien Abstimmungsergebnisses erforderlich scheint.“

13. Im § 10 werden die lit. d bis g durch folgende lit. d bis h ersetzt:

14. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 11 werden durch die folgenden Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Dem Aufsichtsrat gehören weiters Vertreter jener Gemeinden als Mitglieder an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von vier oder mehr Gemeinden, so gehören dem Aufsichtsrat zwei Bürgermeister als Gemeindevertreter an, erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von weniger als vier Gemeinden, so gehört dem Aufsichtsrat ein Bürgermeister als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet nur einer Gemeinde erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister dieser Gemeinde als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Gemeinde mit der größeren Anzahl an jährlichen Gästenächtigungen, bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, als Gemeindevertreter an, es sei denn, beide Bürgermeister beschließen einstimmig, dass die Funktion des Gemeindevertreters dem anderen Bürgermeister zukommen soll. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet von drei oder mehr Gemeinden erstrecken, wird der Gemeindevertreter bzw. werden die Gemeindevertreter von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden aus ihrer Mitte in einer Versammlung der Bürgermeister gewählt. Im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer gehören dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und ein weiterer, in einer Versammlung der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gewählter Bürgermeister an. Die Einberufung der Versammlung der Bürgermeister und die Vorsitzführung obliegen dem an Jahren ältesten Bürgermeister. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Die Wahl ist mit Stimmzetteln aufgrund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Jeder Bürgermeister kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Bürgermeisters bzw. die Namen zweier Bürgermeister zu enthalten hat. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Übergabe bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat Bürgermeister, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, aufzufordern, sich innerhalb einer gleichzeitig von ihm zu bestimmenden Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen wenigstens einer vorgeschlagenen Person enthält. Bei der Abstimmung kommt den Bürgermeistern jener Gemeinden, die bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre weniger als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnen, ein Stimmpunkt zu. Auf Gemeinden zwischen 100.000 und weniger als 500.000 Gästenächtigungen entfallen drei Stimmpunkte, Gemeinden ab 500.000 Nächtigungen kommen sechs Stimmpunkte zu. Als gewählt gelten die Personen jenes Wahlvorschlages, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmpunkte erhält. Wird in einem Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die Funktion des Gemeindevertreters erlischt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Bürgermeisters oder mit dem Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft oder des Verzichts auf die Mitgliedschaft. Erlischt die Funktion eines Gemeindevertreters, so hat die Versammlung der Bürgermeister unverzüglich einen neuen Vertreter zu wählen.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter.

(4) Der Aufsichtsrat und der Vorstand können weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes mit beratender Stimme kooptieren.“

15. § 12 hat zu lauten:

### „§ 12 {#prov_12}

### Wahlen {#prov_wahlen}

(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen. Die Wahl des Aufsichtsrates wird von einem Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet. Aus jeder Stimmgruppe ist ein Beisitzer zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen beizuziehen.

(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe sowie hiefür schriftlich bevollmächtigte Prokuristen, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.

(3) Wahlvorschläge sind von den auf den Wahlvorschlägen jeweils erstgenannten Listenführern bis spätestens vier Wochen vor der Wahl beim Amt der Tiroler Landesregierung schriftlich einzubringen. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Einbringers enthalten, wie Aufsichtsräte in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Diese dürfen auf jeweils nur einem Wahlvorschlag kandidieren und haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag deutlich zuordenbar zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag auf, so gilt die Kandidatur nur für den als ersten eingelangten gültigen Wahlvorschlag; auf dem weiteren Wahlvorschlag (den weiteren Wahlvorschlägen) gilt der Name des betreffenden Kandidaten als nicht beigesetzt und der Wahlleiter hat, sofern dadurch die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen nicht mehr erreicht wird, den Einbringer des betroffenen weiteren Wahlvorschlages (die Einbringer der betroffenen weiteren Wahlvorschläge), unverzüglich zur Ergänzung des Wahlvorschlages (der Wahlvorschläge) bis spätestens drei Wochen vor der Wahl aufzufordern. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingebracht werden, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht von diesen unterfertigt sind, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einlangens im Amt der Tiroler Landesregierung mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie schriftlich dem Obmann zu übermitteln. Dabei ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Name eines Kandidaten nach der Bestimmung des vierten Satzes als nicht beigesetzt gilt, und mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag nach Aufforderung durch den Wahlleiter fristgerecht ergänzt wurde.

(4) Das Wahlrecht für die Wahl des Aufsichtsrates ist in der Vollversammlung oder während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Tag der Vollversammlung im Hauptbüro des Tourismusverbandes zu dessen Öffnungszeiten auszuüben. Der Obmann hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder zu diesem Zweck die Wahlvorschläge einschließlich allfälliger Hinweise nach Abs. 3 siebter Satz im Hauptbüro des Tourismusverbandes einsehen und dort ihren Stimmzettel abgeben können. Die Ausübung des Wahlrechtes ist jeweils in der Stimmgruppenliste zu vermerken. Die abgegebenen Stimmzettel sind bis zu ihrer Auszählung im Rahmen der Vollversammlung in einer plombierten Wahlurne sicher zu verwahren.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Die nach Abs. 4 bereits im Hauptbüro des Tourismusverbandes abgegebenen Stimmzettel sind gemeinsam mit den in der Vollversammlung abgegebenen Stimmzetteln auszuzählen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Beisitzer endgültig. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 3 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. Wurde innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.

(6) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl diese annehmen werden.

(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den auf Wahlvorschlägen kandidierenden Personen, die kein Aufsichtsratsmandat erhalten haben, zu wählen, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat diesen innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sodann wird der Aufsichtsrat durch das Nachrücken der auf den betreffenden Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nächstgenannten Kandidaten ergänzt. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(9) Die Wahlen des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreters sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder des Aufsichtsrates aus.“

16. Im Abs. 1 des § 13 wird im ersten Satz die Wortfolge „oder ein Ersatzmitglied“ aufgehoben.

17. Der Abs. 3 des § 13 hat zu lauten:

„(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt der in der Reihenfolge nächste Kandidat des betreffenden Wahlvorschlages nach. Enthält der Wahlvorschlag nicht ausreichend viele Kandidaten, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied, das ein Aufsichtsratsmandat innehat, sofern ein solches Mitglied des Aufsichtsrates nicht vorhanden ist, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, eine entsprechende Anzahl von Personen ohne Rücksicht auf die Stimmgruppenzugehörigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrates aus der Vollversammlung namhaft zu machen.“

18. Im Abs. 5 des § 13 hat der erste Satz zu lauten:

„Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes und des Obmanns.“

19. Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. a zu lauten:

20. Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. j zu lauten:

21. Im Abs. 1 des § 14 wird die lit. q durch folgende lit. q und r ersetzt:

22. Im Abs. 3 des § 14 wird folgender Satz angefügt:

„Beschlussfassungen im Umlaufweg sind nicht zulässig.“

23. Der Abs. 5 des § 14 hat zu lauten:

„(5) Der Obmann und der Geschäftsführer sind auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.“

24. Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Fall der Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 3 bestimmt der Aufsichtsrat über die Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in diesem Unternehmen. Er hat aus den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates die erforderliche Anzahl von Vertretern des Tourismusverbandes in die Organe des Unternehmens zu entsenden. Diese sind in Ausübung des Vertretungsrechtes an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden und haben diesem laufend über die wesentlichen Unternehmensvorkommnisse zu berichten.“

25. Im Abs. 2 des § 15 hat der erste Satz zu lauten:

„Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt.“

26. Im Abs. 5 des § 15 hat der sechste Satz zu lauten:

„Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung.“

27. Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. e zu lauten:

28. Im Abs. 1 des § 16 wird in der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. j angefügt:

29. Im Abs. 2 des § 16 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b, c, e und i“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b, c, e, i und j“ ersetzt.

30. Der Abs. 4 des § 16 hat zu lauten:

„(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.“

31. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Geschäftsführer {#prov_geschaftsfuhrer}

(1) Für die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Dienstvertrag ist unter Beachtung der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben hat, einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen darf und sein Dienstverhältnis durch einen darauf gerichteten Beschluss des Vorstandes beendet werden kann. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.

(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.“

32. § 19 hat zu lauten:

### „§ 19 {#prov_19}

### Befangenheit {#prov_befangenheit}

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 5, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.

(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.“

33. Der 3. Unterabschnitt des zweiten Abschnittes wird durch folgenden neuen 3. Unterabschnitt ersetzt:

#### „3. Unterabschnitt

#### Verband der Tiroler Tourismusverbände

### § 20 {#par_20}

### Mitgliedschaft, Aufgaben {#prov_mitgliedschaft_aufgaben}

(1) Die Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.

(3) Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere:

(4) Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.

### § 21 {#par_21}

### Organe, Aufsicht {#prov_organe_aufsicht}

(1) Die Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Obmännern der Tourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und die Änderung der Satzung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der Tiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

(4) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.

(5) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

Die Vollversammlung hat die Satzung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Der Verband der Tiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.“

34. Der Abs. 2 des § 24 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 24 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

35. Der nunmehrige Abs. 3 des § 24 hat zu lauten:

„(3) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch Anregung der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.“

36. § 25 hat zu lauten:

### „§ 25 {#prov_25}

### Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen {#prov_aufnahme_von_krediten_und_ubernahme_von_haftungen}

(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.

(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.“

37. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:

„(1) Das Budget ist die bindende Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes. Abweichungen sind entsprechend zu begründen und müssen durch vorherige Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.“

38. Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:

„(3) Jene Mehreinnahmen aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die über dem im Budget ausgewiesenen Betrag liegen, dürfen erst dann zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen werden, wenn die Betriebsmittelrücklage in voller Höhe gebildet ist.“

39. Der bisherige Abs. 3 des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

40. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

„(2) Im Zahlungsverkehr ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs. Banküberweisungen sind vom Obmann und vom Geschäftsführer nach der Kontrolle der Zahlungsgrundlagen getrennt zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss. Bei Zahlungen an den Obmann oder an den Geschäftsführer werden diese wie im Fall ihrer Verhinderung vertreten.“

41. Der Abs. 4 des § 28 hat zu lauten:

„(4) Alle Ausgabenbelege sind nachvollziehbar auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Belege sind so abzuzeichnen, dass klar ersichtlich ist, welche Personen die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.“

42. Der Abs. 3 des § 29 hat zu lauten:

„(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu überprüfen. Dabei sind auch die Übereinstimmung der Gebarung mit den aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und die Einhaltung des Vieraugenprinzips bei Überweisungen zu überprüfen, um ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Tourismusverbandes zu erhalten.“

43. Im Abs. 5 des § 29 hat der erste Satz zu lauten:

„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk nach § 274 des Unternehmensgesetzbuches und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann.“

44. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten:

„(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

45. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten:

„(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.“

46. Im Abs. 1 des § 33 hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol.“

47. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten:

„(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.“

48. Der Abs. 5 des § 35 hat zu lauten:

„(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.“

49. Der Abs. 9 des § 35 hat zu lauten:

„(9) Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten. Ändert sich für ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 die Zugehörigkeit zum Tourismusverband nach § 34 Abs. 1 während des Vorschreibungszeitraumes, so gebührt der Beitrag nach Abs. 8 jenem Tourismusverband, dem das Pflichtmitglied zum Beginn des Vorschreibungszeitraumes angehört hat.“

50. Im Abs. 1 des § 37 werden nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden“ eingefügt und der folgende Satz angefügt:

„Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

51. Die Abs. 2 und 3 des § 40 haben zu lauten:

„(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist. Für die Erteilung der Genehmigung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 10 lit. g gilt § 3 Abs. 3.“

52. Der Abs. 3 des § 41 hat zu lauten:

„(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.“

53. Der Abs. 4 des § 42 hat zu lauten:

„(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden.“

54. Die Abs. 2, 3 und 4 des § 46 haben zu lauten:

„(2) Dem Kuratorium gehören an:

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b, c und d und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf deren Amtsdauer zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im Übrigen gelten die §§ 101, 102 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 104 Abs. 1 und 105 bis 107 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind.“

55. Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Landesregierung hat den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds samt Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss (Abs. 4) dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.“

56. § 47 hat zu lauten:

### „§ 47 {#prov_47}

### Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#prov_eigener_wirkungsbereich_der_gemeinde}

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“

57. § 48 hat zu lauten:

### „§ 48 {#prov_48}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 14 findet auf die einzelnen Tourismusverbände jeweils ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgenden neuen Funktionsperiode des Aufsichtsrates Anwendung.

(3) Die Landesregierung hat die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Dabei sind die Obmänner der Tourismusverbände mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wird, schriftlich einzuladen. Die Sitzung wird vom Leiter der für die Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet.