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# 18.Änderung des Raumordnungsprogrammes betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion westliches Mittelgebirge

18. Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion westliches Mittelgebirge geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung dargestellten, als Freihaltegebiete festgelegten Grundflächen, bestehend aus dem Gst 1507 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 322/1, 322/2, 323/1, 323/2, 958/2, 958/3, 2060, 961, 962, 963, 970, 972, 964/8, 974/1, 2109, 979, 1282/1, 1515, 1516, 1529, 1536/1, 1536/10 und 726/3 alle KG Götzens von der Festlegung als Freihaltegebiet ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}