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# 23.Erhöhung der Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges

23. Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 34/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

a) Krafträder

2,-- Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

4,-- Euro

c) Omnibusse mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

6,-- Euro

d) Omnibusse mit mehr als 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

1. für jede beförderte Person

0,50 Euro

2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person

0,25 Euro

d) Wohnmobile

6,-- Euro

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinne des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 30,-- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.