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# 25.Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst

25. Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst

> Aufgrund des § 94c Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 88/2014, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.