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# 26.Übertragung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst

26. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. März 2015 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst

> Aufgrund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBI. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 87/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der Stadtgemeinde Imst wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.