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# 27.Änderung der Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

27. Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 2015, mit der die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert wird

> Aufgrund des § 9 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 136/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird am Ende der lit. f das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und wird die lit. g aufgehoben.

2. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten:

„Das Halten und Züchten von Schadorganismen wie Nelkenwicklern, Kartoffelzystennematoden und San-José-Schildläusen sowie von Erregern des Kartoffelkrebses, der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate ist verboten.“

3. Der 8. Abschnitt mit den §§ 22 bis 25b wird aufgehoben.

4. Die Anlage V wird aufgehoben.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.