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# 31.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

31. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.414,3

1.457,0

1.828,8

-

2

1.430,7

1.491,2

1.903,7

2.431,3

3

1.447,1

1.525,7

1.936,1

2.513,3

4

1.463,5

1.560,3

2.017,6

2.594,7

5

1.480,0

1.594,7

2.100,3

2.676,9

6

1.520,0

1.629,1

2.182,9

2.758,8

7

1.546,7

1.663,3

2.265,6

2.841,0

8

1.573,5

1.697,7

2.348,9

2.922,8

9

1.599,7

1.732,0

2.431,3

3.004,1

10

1.626,3

1.766,5

-

-

11

-

1.801,0

-

-

12

-

1.837,9

-

-“

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

50,1

von 10 bis 15 Jahren

64,5

von 16 bis 21 Jahren

91,1

von 22 bis 29 Jahren

115,5

ab 30 Jahren

137,3

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 31,3 Euro.“

3. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „75,2 Euro“ durch den Betrag „76,5 Euro“ und der Betrag „88,3 Euro“ durch den Betrag „89,9 Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „105,6 Euro“ durch den Betrag „107,5 Euro“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

64,5

115,5

Dienststufe 1a

137,3

196,6

Dienststufe 1b

173,9

248,7

Dienststufe 2

248,7

307,3

Dienststufe 3

366,2

438,3

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „102,8 Euro“ durch den Betrag „104,6 Euro“ und der Betrag „108,2 Euro“ durch den Betrag „110,1 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „60,8 Euro“ durch den Betrag „61,9 Euro“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.