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# 35.Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal

35. Verordnung der Landesregierung vom 3. März 2015, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal erlassen wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Planungsgebiet {#prov_planungsgebiet}

Planungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Häselgehr, Holzgau, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach des Planungsverbandes Oberes Lechtal.

### § 2 {#par_2}

### Landwirtschaftliche Vorrangflächen {#prov_landwirtschaftliche_vorrangflachen}

Die in den Anlagen 1 bis 13 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich der im § 1 angeführten Gemeinden werden als landwirtschaftliche Vorrangflächen festgelegt.

### § 3 {#par_3}

### Ziele {#prov_ziele}

Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Oberen Lechtal erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.

### § 4 {#par_4}

### Maßnahme {#prov_ma_nahme}

Die landwirtschaftlichen Vorrangflächen sind der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.

### § 5 {#par_5}

### Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung {#prov_verpflichtungen_fur_die_ortliche_raumordnung}

(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 dieser Verordnung nicht widersprechen.

(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorrangflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen steht und die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Raumordnungsprogramm stehen.

(4) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorrangflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.

### § 6 {#par_6}

### Inkrafttreten, Auflegung {#prov_inkrafttreten_auflegung}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 97/2014, außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}