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# 61.Änderung der Tiroler Landesordnung 1989

61. Landesverfassungsgesetz vom 6. Mai 2015, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 6 des Artikel 23 hat zu lauten:

„(6) Dem Notstandsausschuss gehören der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten sowie die Obleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung des Vizepräsidenten einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuss entsenden.“

Der Abs. 2 des Artikel 65a hat zu lauten:

„(2) Jeder Abgeordnete kann in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich diese Angelegenheit fällt, verlangen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Verlangen kann bis zu einem Monat nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten, durch deren Einsichtnahme das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verletzt würde. In Angelegenheiten, die sich auf wirtschaftliche Unternehmen beziehen, darf die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile gewährt werden, die die Verwendung von Förderungsmitteln betreffen. Wird einem Abgeordneten die Akteneinsicht aus anderen Gründen verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2015 in Kraft