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# 73.Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens

73. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2015, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens festgelegt wird

> Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 109 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Kernzonenfestlegung {#prov_kernzonenfestlegung}

Für die Marktgemeinde Wattens wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

### § 2 {#par_2}

### Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung {#prov_verpflichtungen_fur_die_ortliche_raumordnung}

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten, Kundmachung {#prov_inkrafttreten_kundmachung}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}