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# 79.Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015

79. Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

### § 1 {#par_1}

### Ziel, Allgemeine Grundsätze {#prov_ziel_allgemeine_grundsatze}

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Bereitstellung von Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 1) zu unterstützen und deren Weiterverwendung zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.

(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

### § 2 {#par_2}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Durch dieses Gesetz werden weiters das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, und das Tiroler Datenschutzgesetz 2014, LGBl. Nr. 158/2013, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen vom Anwendungsbereich {#prov_ausnahmen_vom_anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,

(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis g genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

### § 4 {#par_4}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

(1) Öffentliche Stellen sind:

(2) Dokumente sind Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier, in elektronischer Form oder Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), ausgenommen Computerprogramme, sowie Teile solcher Inhalte (Auszüge).

(3) Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Die Bereitstellung von Dokumenten an öffentliche Stellen nach diesem Gesetz oder an öffentliche Stellen nach § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, oder an öffentliche Stellen anderer Länder oder Staaten im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar.

(4) Maschinenlesbares Format ist ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

(5) Offenes Format ist ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

(6) Formeller, offener Standard ist ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software festgelegt ist.

#### 2. Abschnitt

#### Weiterverwendung von Dokumenten, Rechtsschutz

### § 5 {#par_5}

### Antrag, Erledigung {#prov_antrag_erledigung}

(1) Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen bereit ist.

(2) Gehen aus dem Antrag der Inhalt oder Umfang der Dokumente oder die Art und Weise ihrer Weiterverwendung nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub unter Setzung einer längstens zweiwöchigen Frist aufzutragen, den Antrag schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag rechtzeitig und vollständig nach, so beginnt die Erledigungsfrist nach Abs. 5 mit dem Einlangen des verbesserten Antrages von neuem zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat innerhalb der Frist nach Abs. 5 dem Antragsteller

(4) Stützt die öffentliche Stelle die Ablehnung darauf, dass ein Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von Schutzrechten erfasst ist, so hat sie weiters auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist, andernfalls hat sie bekannt zu geben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Dies gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen.

(5) Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen, zu erledigen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.

### § 6 {#par_6}

### Formate, Sprachen {#prov_formate_sprachen}

(1) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenen und maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

### § 7 {#par_7}

### Entgelte {#prov_entgelte}

(1) Werden Entgelte für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung erhoben, so sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten zu beschränken.

(2) Abs. 1 gilt nicht

(3) In den Fällen nach Abs. 2 lit. a und b haben öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben die Berechnungskriterien nach Abs. 3 möglichst im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

### § 8 {#par_8}

### Transparenz {#prov_transparenz}

(1) Die für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Standardbedingungen nach § 9 sind von der öffentlichen Stelle im Voraus festzulegen und möglichst im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. In Verträgen nach § 12 Abs. 1 ist auf solche Standardentgelte deren Berechnungsgrundlage und auf die Standardbestimmungen Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgelegt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte für den konkreten Antrag auf Bereitstellung bekannt zu geben.

### § 9 {#par_9}

### Lizenzen {#prov_lizenzen}

(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen zulassen oder, gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht zur Behinderung des Wettbewerbs führen.

(2) Die Bedingungen nach Abs. 1 sind in Form von Richtlinien als Standardbedingungen festzulegen. Die Standardbedingungen sind, soweit dies möglich und sinnvoll ist, den Verträgen nach § 12 Abs. 1 zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen dürfen die Standardbedingungen in den Verträgen angepasst werden, soweit dies im Hinblick auf den Inhalt oder Umfang der jeweiligen Dokumente oder die beabsichtigte Art und Weise ihrer Weiterverwendung erforderlich ist.

(3) Die Standardbedingungen und die erforderlichen Anpassungen müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitbar sein.

### § 10 {#par_10}

### Praktische Vorkehrungen {#prov_praktische_vorkehrungen}

Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie beispielsweise Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie weiters Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Nach Möglichkeit ist eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorzusehen.

### § 11 {#par_11}

### Nichtdiskriminierung {#prov_nichtdiskriminierung}

(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Grundlage für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Werden Dokumente zur Weiterverwendung bereitgestellt, so müssen diese allen potenziellen Interessenten offen stehen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Dokumente bereits als Grundlage für am Markt befindliche Informationsprodukte oder Informationsdienste genutzt werden.

### § 12 {#par_12}

### Verträge {#prov_vertrage}

(1) Werden Dokumente nur gegen Entgelt oder unter Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt, so ist darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag sind die für die Weiterverwendung der Dokumente wesentlichen Belange zu regeln. Insbesondere können die Vertragsdauer, die Vertragsauflösung, die Verwendung der Dokumente nur zu bestimmten Zwecken, in einem bestimmten Umfang, in unveränderter Form, mit Quellenangabe und dergleichen, das Entgelt, die Haftung sowie die Liefer-, Zahlungs- und Kündigungsfristen näher geregelt werden.

(2) Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über das Entgelt für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist nicht erforderlich, wenn das Entgelt ohne weiteres entrichtet wird.

### § 13 {#par_13}

### Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen {#prov_verbot_von_ausschlie_lichkeitsvereinbarungen}

(1) Verträge nach § 12 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen. Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist, insbesondere weil andernfalls zu erwarten wäre, dass ein kommerzieller Dienstleister diesen Dienst mangels Wirtschaftlichkeit nicht anbieten würde. Solche Ausschließlichkeitsvereinbarungen haben jedenfalls ein besonderes Kündigungsrecht der öffentlichen Stelle für den Fall vorzusehen, dass der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund im Nachhinein wegfällt.

(2) Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, daraufhin zu überprüfen, ob der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund weiterhin vorliegt.

(3) Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein. Sie sind von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst im Internet auf ihrer Homepage, zu veröffentlichen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen. Wird für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt, so darf dieses grundsätzlich für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, so ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen.

(5) Vereinbarungen, mit denen für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt wird, müssen transparent sein und möglichst im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht oder sonst auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Weiters ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(6) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zutreffen und die auch nicht unter die Ausnahme des Abs. 4 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

### § 14 {#par_14}

### Rechtsschutz {#prov_rechtsschutz}

(1) Wurde einem Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, so ist auf Verlangen des Antragstellers ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Antrag im Sinn des § 5 Abs. 3 lit. b bzw. d im entsprechenden Umfang oder zur Gänze abzuweisen.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot unterbreitet (§ 5 Abs. 3 lit. c), so ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt. § 5 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fristenlauf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.

(3) Wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nicht innerhalb der Frist von vier bzw. acht Wochen (§ 5 Abs. 5) erledigt, so ist dem Antrag auf Verlangen des Antragstellers unverzüglich zu entsprechen oder es ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag abgewiesen wird. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, so ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag im entsprechenden Umfang abgewiesen wird.

(4) Ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ist bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist zu begründen. In einem Verlangen nach Abs. 2 sind weiters die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des Vertragsangebotes zu bezeichnen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung bzw. des endgültigen Vertragsangebotes einzubringen.

(5) Die öffentliche Stelle hat ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ohne unnötigen Aufschub der nach Abs. 6 zuständigen Behörde vorzulegen.

(6) Zur Erlassung von Bescheiden nach den Abs. 1, 2 oder 3 sind zuständig:

Der Bescheid ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Verlangens nach Abs. 1, 2 oder 3 zu erlassen.

#### 3. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 15 {#par_15}

### Eigener Wirkungsbereich {#prov_eigener_wirkungsbereich}

Die Aufgaben der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

### § 16 {#par_16}

### Verwendung personenbezogener Daten {#prov_verwendung_personenbezogener_daten}

(1) Öffentliche Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten:

(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

(3) Öffentliche Stellen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

### § 17 {#par_17}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

### § 18 {#par_18}

### Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht {#prov_inkrafttreten_umsetzung_von_unionsrecht}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2003 Nr. L 345, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. 2013 Nr. L 175, S. 1 umgesetzt.