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# 87. Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

87. Gesetz vom 1. Juli 2015 über die aufgrund des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung

> Der Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Wirtschaftsrecht

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

> Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 4a werden im dritten Satz die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.

2. Im Abs. 4 des § 4a wird nach der lit. c folgender Satz angefügt:

„Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen.“

3. Im Abs. 7 des § 4a hat der zweite Satz zu lauten:

„Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis oder den durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle förmlich anerkannt worden sind, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt.“

4. Im § 4a wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Abs. 6 bis 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis verfügen.“

5. Im § 4b wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach § 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen. Aufgrund der Meldung ist nur zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“

6. Im Abs. 2a des § 5 wird in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 5 wird im dritten Satz das Zitat „§ 38 Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“ ersetzt.

8. Der Abs. 11 des § 5 wird aufgehoben.

9. Im Abs. 1 des § 34 wird das Zitat „§ 38 Abs. 4“ durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt

10. Im Abs. 1 des § 35 wird nach dem Zitat „§ 32a Abs. 1“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und das Zitat „oder § 38 Abs. 4“ aufgehoben.

11. Im Abs. 2 des § 35 wird das Zitat „§ 38 Abs. 4 oder 5“ durch die Wortfolge „zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.

12. Im Abs. 1 des § 36 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 37 Abs. 4 oder 5 oder § 38 Abs. 1, 2 oder 4)“ durch des Zitat „(§ 37 Abs. 4 oder 5 oder Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)“ ersetzt.

13. Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. d das Zitat „§ 38 Abs. 4“ durch die Wortfolge „dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung“ ersetzt.

14. Im Abs. 7 des § 36 hat der zweite Satz zu lauten:

„Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.“

15. § 38 hat zu lauten:

### „§ 38 {#prov_38}

### Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen {#prov_begunstigte_bezuglich_der_anerkennung_beruflicher_qualifikationen}

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über

16. Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. a zu lauten:

17. Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. c zu lauten:

18. Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:

#### „Datenverwendung“

19. Im Abs. 4 des § 56a wird das Zitat „oder § 38“ aufgehoben.

20. Im Abs. 7 des § 56a werden am Schluss der lit. m der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

21. Im Abs. 8 des § 56a werden am Schluss der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

22. Der Abs. 10 des § 56a hat zu lauten:

„(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 1 bis 6 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“

23. Die §§ 56b und 56c werden aufgehoben.

24. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten:

„(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

> Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 4 des § 4 hat der dritte Satz zu lauten:

„Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.“

2. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:

„(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In jedem Fall hat er für die Sicherheit der Gäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.“

3. In den Abs. 1 und 4 des § 11 wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“ jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.

4. Die §§ 12, 12a und 12b werden aufgehoben.

5. Im Abs. 1 des § 13 wird im zweiten Satz das Zitat „nach § 12 Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.

6. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen {#prov_sinngema_e_anwendung_von_bestimmungen}

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.“

7. In den Abs. 1 und 4 des § 19 wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“ jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.

8. § 22 hat zu lauten:

### „§ 22 {#prov_22}

### Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen {#prov_sinngema_e_anwendung_von_bestimmungen_2}

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.“

9. Im Abs. 1 des § 25 hat der zweite Satz zu lauten:

„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach § 24 Abs. 5 oder nach § 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“

10. Im § 25a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Einer Befugnis als Sportkletterlehrer bedarf es nicht für das Führen und Begleiten von Personen auf

11. § 25c hat zu lauten:

### „§ 25c {#prov_25c}

### Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen {#prov_sinngema_e_anwendung_von_bestimmungen_3}

Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.“

12. In den Abs. 1 und 4 des § 25e wird das Zitat „nach § 12 Abs. 6“ jeweils durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.

13. Im Abs. 1 des § 25f hat der zweite Satz zu lauten:

„Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25e Abs. 5 oder nach § 25e Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.“

14. Im Abs. 1 des § 26 hat die lit. c zu lauten:

15. Im Abs. 3 des § 26 hat die lit. c zu lauten:

16. Im Abs. 1 des § 27 hat die lit. c zu lauten:

17. Im § 36b werden die Worte „Die Landesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung“ ersetzt.

18. Im Abs. 1 des § 36b wird in der lit. e das Wort „ausbildungsbezogene“ durch die Wortfolge „ausbildungs- und prüfungsbezogene“ ersetzt.

19. Der Abs. 2 des § 36b hat zu lauten:

„(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8 oder § 25d Abs. 8, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6 oder § 25e Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“

20. Im § 36b wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf dem Tiroler Bergsportführerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der Tiroler Bergsportführerverband darf die vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten Daten zu diesen Zwecken verwenden.“

21. Im Abs. 2 des § 39 hat die Z 3 zu lauten:

#### Artikel 3

#### Änderung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014

> Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014 wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 7 wird im ersten und im zweiten Satz die Datumsangabe „30. Juni 2016“ jeweils durch die Datumsangabe „30. Juni 2017“ ersetzt.

2. Im Abs. 7 hat die lit. b zu lauten:

3. Im Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung LGBl. Nr. 71/2014 ausgestellt worden sind.“

4. Im Abs. 8 wird im ersten Satz die Datumsangabe „1. Juli 2016“ durch die Datumsangabe „1. Juli 2017“ ersetzt.

#### Artikel 4

#### Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes

> Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert.

1. § 5a wird aufgehoben.

2. Die §§ 11b und 11c werden aufgehoben.

3. Im § 14 hat die Z 3 zu lauten:

#### 2. Abschnitt

#### Soziales, Kinderbetreuung

#### Artikel 5

#### Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 15 hat die lit. a Z 2 zu lauten:

2. Im Abs. 2 des § 32 hat die lit. b zu lauten:

3. § 44 hat zu lauten:

### „§ 44 {#prov_44}

### Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Ausland {#prov_anerkennung_bzw_gleichwertigkeit_von_ausbildungen_im_ausland}

(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.

(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.“

4. Im Abs. 2 des § 51 wird das Zitat „§ 44 Abs. 1 bis 13“ durch die Wortfolge „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 2,“ ersetzt.

5. Der Abs. 2 des § 56 hat zu lauten:

„(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“

6. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.

7. Im § 60 hat die Z 3 zu lauten:

8. Im § 60 wird am Schluss der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

#### Artikel 6

#### Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 31 wird das Zitat „nach § 35“ durch die Wortfolge „nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015,“ ersetzt.

2. Die §§ 34 und 35 haben zu lauten:

### „§ 34 {#prov_34}

### Gleichwertigkeit von Ausbildungen {#prov_gleichwertigkeit_von_ausbildungen}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig sind.

### § 35 {#par_35}

### Vorwarnmechanismus {#prov_vorwarnmechanismus}

Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach § 22 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes Anwendung.“

3. Im § 50 hat die Z 3 zu lauten:

4. Im § 50 wird am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

#### 3. Abschnitt

#### Dienstrecht

#### Artikel 7

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (49. Landesbeamtengesetz-Novelle)

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3a hat zu lauten:

### „§ 3a {#prov_3a}

### Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration {#prov_gleichwertigkeit_beruflicher_qualifikationen_im_rahmen_der_europaischen_integration}

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn

(2) Abs. 1 gilt auch für:

(3) Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:

2. Im Abs. 2 des § 99 wird die Wortfolge „vom Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „von der Landesregierung“ ersetzt.

3. Im Abs. 1 des § 122 wird die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ durch die Worte „die Landesregierung“ ersetzt.

4. Im § 131 hat die Z 7 zu lauten:

5. Im § 131 wird am Schluss der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

#### Artikel 8

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3a hat zu lauten:

### „§ 3a {#prov_3a_2}

### Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration {#prov_gleichwertigkeit_beruflicher_qualifikationen_im_rahmen_der_europaischen_integration_2}

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6 Abs. 1) auch dann, wenn

(2) Abs. 1 gilt auch für:

(3) Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:

2. Im § 116 hat die Z 5 zu lauten:

3. Im § 116 wird am Schluss der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

#### Artikel 9

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4a hat zu lauten:

### „§ 4a {#prov_4a}

### Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration {#prov_gleichwertigkeit_beruflicher_qualifikationen_im_rahmen_der_europaischen_integration_3}

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) auch dann, wenn

(2) Abs. 1 gilt auch für:

(3) Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:

2. Im § 104 hat die Z 5 zu lauten:

3. Im § 104 wird am Schluss der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

#### Artikel 10

#### Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschwerden nach lit. b und c gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, für Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sinngemäß.“

2. Der Abs. 6 des § 11 hat zu lauten:

„(6) Dem Disziplinarausschuss obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 30 Abs. 1 lit. b sowie als Senat die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.“

3. § 30 hat zu lauten:

### „§ 30 {#prov_30}

### Disziplinarrecht {#prov_disziplinarrecht}

(1) Die Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, obliegt dem Präsidenten und dem Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:

(2) Für das Disziplinarrecht gilt im Übrigen der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der §§ 91 bis 95 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

(3) Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.“

4. Im § 35a wird das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012,“ durch das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2015,“ ersetzt.

#### 4. Abschnitt

#### Landwirtschaft, Naturschutz

#### Artikel 11

#### Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

> Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 5 des § 16 werden im ersten Satz nach dem Zitat „§ 24“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Zitatfolge „§ 25 Abs. 3, 4, 8, 10 und 12 und § 25a Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „§ 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015“ ersetzt.

2. § 25 hat zu lauten:

### „§ 25 {#prov_25}

### Berufsausbildung in einem anderen Land oder Staat {#prov_berufsausbildung_in_einem_anderen_land_oder_staat}

(1) Wer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.

(2) Die in einem anderen Land aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.

(3) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufsausbildungen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(5) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden.“

3. Die §§ 25a und 25b werden aufgehoben.

4. Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten:

„(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

#### Artikel 12

#### Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

> Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 4 des § 9 hat die lit. g zu lauten:

2. § 11 hat zu lauten:

### „§ 11 {#prov_11}

### Ausbildung in einem anderen Staat {#prov_ausbildung_in_einem_anderen_staat}

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.“

3. Im Abs. 1 des § 22 wird das Zitat “§§ 9, 10 und 11“ durch das Zitat „§§ 9 und 10“ ersetzt.

4. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten:

„(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

#### Artikel 13

#### Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008

> Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 18 hat die Z 2 zu lauten:

2. § 19 hat zu lauten:

### „§ 19 {#prov_19}

### Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration {#prov_gleichwertigkeit_von_ausbildungen_im_rahmen_der_europaischen_integration}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z 1 gleichwertig sind.“

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Im Abs. 1 des § 27 wird in den Z 15 und 16 das Zitat „nach § 19“ jeweils durch das Zitat „nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.

5. Im § 30 hat die Z 32 zu lauten:

6. Im § 30 wird am Schluss der Z 42 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 43 angefügt:

#### Artikel 14

#### Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

> Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 9 des § 28a wird in der lit. b die Wortfolge „mindestens zwei Jahre lang“ durch die Wortfolge „mindestens ein Jahr lang“ ersetzt.

2. § 28b hat zu lauten:

### „§ 28b {#prov_28b}

### Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration {#prov_gleichwertigkeit_von_ausbildungen_im_rahmen_der_europaischen_integration_2}

(1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.“

3. Die §§ 28c und 28d werden aufgehoben.

#### 5. Abschnitt

#### Schlussbestimmung

#### Artikel 15

#### Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Art. 1 Z 6, 8, 16, 17, 20 und 21, Art. 2 Z 2, 10 und 16 bis 20, Art. 3, Art. 7 Z 2 und 3 sowie Art. 10 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.