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# 88.Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

88. Gesetz vom 1. Juli 2015, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 3 des § 29 wird aufgehoben.

2. § 72 hat zu lauten:

### „§ 72 {#prov_72}

### Anhörung, nachträgliche Information {#prov_anhorung_nachtragliche_information}

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes ist der Landesschulrat zu hören. Dies gilt nicht für die Erlassung von Verordnungen, mit denen wegen Gefahr im Verzug aus den im § 66 Abs. 5 erster Satz genannten Gründen Tage für schulfrei erklärt werden. In einem solchen Fall ist der Landesschulrat nachträglich zu informieren.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.