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# 97.Feststellung von Teilen der Verordnung über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof

97. Kundmachung der Landesregierung vom 6. Oktober 2015 über die Feststellung von Teilen der Verordnung über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V 96/2015-10, zu Recht erkannt:

Die Wortfolge

„Rückwirkend zum 1.1.2014 setze ich als Vorsitzender der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 folgenden Senat für sämtliche Geschäfte ein:

Dr. Herbert Köfler, Senatsvorsitzender (Stellvertreter: Mag. Alois Glatzl)

Mag. Ferdinand Neu, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: DA Erika Schmeissner-Schmid)

Christof Peintner, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: Ing. Hubert Kluge)

Dieser Senat ist somit für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz überträgt.“

der Verordnung über die „Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG“ für das Kalenderjahr 2014 war gesetzwidrig.