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# 99.Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015

99. Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 2015 über die Festlegung von Höchstzahlen für die Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bei Wohnbauvorhaben (Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015)

> Aufgrund des § 8 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2011 für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.

(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.

(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.

### § 2 {#par_2}

### Kategorisierung der Gemeinden {#prov_kategorisierung_der_gemeinden}

(1) Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III).

(2) Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.

(3) Hauptsiedlungsgebiet sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.

### § 3 {#par_3}

### Höchstzahlen {#prov_hochstzahlen}

(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,0

1,5

1,7

2,1

Übriges Siedlungsgebiet

1,2

1,8

2,0

2,3

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,4

2,1

2,4

2,5

Übriges Siedlungsgebiet

1,6

2,4

2,8

3,0

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,8

2,7

3,0

3,2

Übriges Siedlungsgebiet

2,0

3,0

3,3

3,5

(2)Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.

(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}