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# 102.Änderung der Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung

102. Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015, mit der die Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung geändert wird

> Aufgrund des § 130 Abs. 1, 2, 3 und 6 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird nach Anhörung der betroffenen Gemeinden verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung, LGBl. Nr. 87/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 2 und 3 des § 2 haben zu lauten:

„(2) Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.“

2. Im § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Alternativ dazu kann in einer dem jeweiligen Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.“

3. Im Abs. 1 des § 6 hat der zweite Satz zu lauten:

„Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.“

4. Im Abs. 2 des § 6 wird das Zitat „(§ 2 Abs. 2 zweiter Satz)“ durch das Zitat „(§ 2 Abs. 2 lit. a)“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 3 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.