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# 104.Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

104. Gesetz vom 7. Oktober 2015, mit dem die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

2. Der nunmehrige Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:

„(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.“

3. Im § 8 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1 und 2 eingefügt:

„(1) Rauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).

(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.“

4. Die bisherigen Abs. 1 bis 10 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(12)“.

5. Im § 8 werden im nunmehrigen Abs. 3 das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 5“, in den nunmehrigen Abs. 4, 7, 9, 10 und 11 das Zitat „Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3“, in den nunmehrigen Abs. 6 und 12 das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 5“ sowie im nunmehrigen Abs. 12 weiters das Zitat „Abs. 9 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 11 lit. b“ ersetzt.

6. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:

„(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.“

7. Die Überschrift des § 10 hat zu lauten:

### „Überprüfung von Feuerungsanlagen“ {#prov_uberprufung_von_feuerungsanlagen}

8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten:

„(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.“

9. Im Abs. 2 des § 10 wird im ersten und im dritten Satz die Wortfolge „Kehrungen bzw. Überprüfungen“ jeweils durch das Wort „Überprüfungen“ ersetzt.

10. Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten:

„(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.“

11. Die Überschrift des § 11 hat zu lauten:

### „Durchführung der Überprüfung“ {#prov_durchfuhrung_der_uberprufung}

12. Die Abs. 1 und 2 des § 11 haben zu lauten:

„(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.“

13. In Abs. 3 des § 11 wird im ersten Satz das Wort „Reinigungsarbeiten“ durch die Wortfolge „Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten“ ersetzt.

14. § 12 hat zu lauten:

### „§ 12 {#prov_12}

### Besondere Brandverhütungsmaßnahmen {#prov_besondere_brandverhutungsma_nahmen}

(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.

(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.

(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.“

15. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten:

„(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).“

16. Die §§ 14 und 15 haben zu lauten:

### „§ 14 {#prov_14}

### Selbstreinigungsrecht {#prov_selbstreinigungsrecht}

(1) Die Behörde kann

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

### § 15 {#par_15}

### Kehrbuch {#prov_kehrbuch}

(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.“

17. Im Abs. 4 des § 16 werden in der lit. b das Wort „Rauchfänge“ durch die Wortfolge „Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge“ und in der lit. g das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 6“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

18. Im Abs. 1 des § 19 wird der zweite Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).“

19. Im Abs. 3 des § 19 wird in der lit. a das Zitat „, LGBl. Nr. 57,“ aufgehoben.

20. Der Abs. 2 des § 20 hat zu lauten:

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 27 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“

21. Der § 35 hat zu lauten:

### „§ 35 {#prov_35}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

22. Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

23. Die Anlage hat zu lauten:

### Anlage {#prov_anlage}

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

400 kW: 2

400 kW: 3

Heizöl sonstige

5

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

4

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2015 in Kraft.