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# 113.Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung

113. Verordnung der Landesregierung vom 27. Oktober 2015 über die Modellfunktionen und Modellstellen für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung)

> Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Führungsfunktionen

### § 1 {#par_1}

### Führung II und Führung I {#prov_fuhrung_ii_und_fuhrung_i}

(1) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I bestehen aus den folgenden Modellstellen:

FÜ II-T

Führung II Trainee

FÜ II-1

Führung II 1/5

FÜ II-2

Führung II 2/5

FÜ II-3

Führung II 3/5

FÜ II-4

Führung II 4/5

FÜ II-5

Führung II 5/5

FÜ I-1

Führung I 1/1

### § 2 {#par_2}

### Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter {#prov_fuhrungsposition_landesamtsdirektorstellvertreter}

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektorstellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FÜLADStv

Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter

### § 3 {#par_3}

### Führungsposition Landesamtsdirektor {#prov_fuhrungsposition_landesamtsdirektor}

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FÜLAD

Führungsposition Landesamtsdirektor

#### 2. Abschnitt

#### Administrative Funktionen

### § 4 {#par_4}

### Administrative Routine-Sachbearbeitung {#prov_administrative_routine_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB umfasst die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADRSB1

Administrative Routine-Sachbearbeitung 1/3

ADRSB2

Administrative Routine-Sachbearbeitung 2/3

ADRSB3

Administrative Routine-Sachbearbeitung 3/3

### § 5 {#par_5}

### Administrative Sachbearbeitung {#prov_administrative_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSB1

Administrative Sachbearbeitung 1/3

ADSB2

Administrative Sachbearbeitung 2/3

ADSB3

Administrative Sachbearbeitung 3/3

### § 6 {#par_6}

### Administrative Spezial-Sachbearbeitung {#prov_administrative_spezial_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSSB1

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1/3

ADSSB2

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2/3

ADSSB3

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3/3

### § 7 {#par_7}

### Administrative Fachbearbeitung {#prov_administrative_fachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADFB1

Administrative Fachbearbeitung 1/4

ADFB2

Administrative Fachbearbeitung 2/4

ADFB3

Administrative Fachbearbeitung 3/4

ADFB4

Administrative Fachbearbeitung 4/4

### § 8 {#par_8}

### Administrative Experten {#prov_administrative_experten}

(1) Die Modellfunktion Administrative Experten umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Experten – ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADEX1

Administrative Experten 1/5

ADEX2

Administrative Experten 2/5

ADEX3

Administrative Experten 3/5

ADEX4

Administrative Experten 4/5

ADEX5

Administrative Experten 5/5

(3) Die Modellstelle ADEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstellen ADEX4 zugeordnet sind.

#### 3. Abschnitt

#### Technische/Naturwissenschaftliche Funktionen

### § 9 {#par_9}

### Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung {#prov_technische_naturwissenschaftliche_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereichen. Diese sind in der Regel nach klaren Vorgaben (festgelegte Prozeduren, Handhabung von Instrumenten, Handbücher, Leitfäden und dergleichen) zu erfüllen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSB1

Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 1/3

TNSB2

Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 2/3

TNSB3

Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 3/3

### § 10 {#par_10}

### Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung {#prov_technische_naturwissenschaftliche_spezial_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSSB1

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3

TNSSB2

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2/3

TNSSB3

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3

### § 11 {#par_11}

### Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung {#prov_technische_naturwissenschaftliche_fachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNFB1

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 1/4

TNFB2

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 2/4

TNFB3

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 3/4

TNFB4

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 4/4

### § 12 {#par_12}

### Technische/Naturwissenschaftliche Experten {#prov_technische_naturwissenschaftliche_experten}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNEX1

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1/5

TNEX2

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2/5

TNEX3

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3/5

TNEX4

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4/5

TNEX5

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5/5

(3) Die Modellstelle TNEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle TNEX4 zugeordnet sind.

#### 4. Abschnitt

#### Handwerkliche Funktionen

### § 13 {#par_13}

### Handwerklicher Assistenzdienst {#prov_handwerklicher_assistenzdienst}

(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWAssD1

Handwerklicher Assistenzdienst 1/3

HWAssD2

Handwerklicher Assistenzdienst 2/3

HWAssD3

Handwerklicher Assistenzdienst 3/3

### § 14 {#par_14}

### Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis {#prov_handwerklicher_assistenzdienst_mit_erschwernis}

(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis – HWAssDE umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis – HWAssDE besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWAssDE1

Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 1/3

HWAssDE2

Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 2/3

HWAssDE3

Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 3/3

### § 15 {#par_15}

### Handwerkliche Fachkraft {#prov_handwerkliche_fachkraft}

(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft - HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWFachK1

Handwerkliche Fachkraft 1/5

HWFachK2

Handwerkliche Fachkraft 2/5

HWFachK3

Handwerkliche Fachkraft 3/5

HWFachK4

Handwerkliche Fachkraft 4/5

HWFachK5

Handwerkliche Fachkraft 5/5

### § 16 {#par_16}

### Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis {#prov_handwerkliche_fachkraft_mit_erschwernis}

(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis – HWFachKE umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Organisations- und Koordinationsaufgaben mit Personalführung mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis – HWFachKE besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWFachKE1

Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 1/4

HWFachKE2

Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 2/4

HWFachKE3

Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 3/4

HWFachKE4

Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 4/4

#### 5. Abschnitt

#### Soziale Funktionen

### § 17 {#par_17}

### Soziale Spezial-Sachbearbeitung {#prov_soziale_spezial_sachbearbeitung}

(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOSSB1

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1/5

SOSSB2

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2/5

SOSSB3

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3/5

SOSSB4

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 4/5

SOSSB5

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 5/5

### § 18 {#par_18}

### Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst {#prov_sozialer_medizinisch_technischer_padagogischer_fachdienst}

(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinisch-technische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOFD1

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1/6

SOFD2

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2/6

SOFD3

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3/6

SOFD4

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4/6

SOFD5

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 5/6

SOFD6

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 6/6

### § 19 {#par_19}

### Soziale Experten {#prov_soziale_experten}

(1) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOEX1

Soziale Experten 1/5

SOEX2

Soziale Experten 2/5

SOEX3

Soziale Experten 3/5

SOEX4

Soziale Experten 4/5

SOEX5

Soziale Experten 5/5

(3) Die Modellstelle SOEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle SOEX4 zugeordnet sind.

### § 20 {#par_20}

### Ärztliche Experten {#prov_arztliche_experten}

(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:

AREX1

Ärztliche Experten 1/3

AREX2

Ärztliche Experten 2/3

AREX3

Ärztliche Experten 3/3

(3) Die Modellstelle AREX3 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle AREX2 zugeordnet sind.

#### 6. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 21 {#par_21}

### Stellvertretende Leiter bestimmter Organisationseinheiten {#prov_stellvertretende_leiter_bestimmter_organisationseinheiten}

Vertragsbedienstete, die

### § 22 {#par_22}

### Inkrafttreten; Übergangsbestimmung {#prov_inkrafttreten_ubergangsbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2008, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle angeführten Modellstellen nach der gleichzeitig außer Kraft tretenden Verordnung als in der rechten Spalte angeführte Modellstellen nach der MStV Allgemeine Verwaltung:

ADFB2a und ADFB2b

ADFB2

ADEX2a und ADEX2b

ADEX2

ADEX3a, ADEX3b und ADEX3c

ADEX3

ADEX4a und ADEX4b

ADEX4

TNSB2a und TNSB2b

TNSB2

TNSB3a und TNSB3b

TNSB3

TNSSB2a und TNSSB2b

TNSSB2

TNFB2a und TNFB2b

TNFB2

TNEX2a und TNEX2b

TNEX2

TNEX3a und TNEX3b

TNEX3

TNEX4a und TNEX4b

TNEX4

HWFachK2a und HWFachK2b

HWFachK2

SOSSB3a und SOSSB3b

SOSSB3

### Anlagen {#prov_anlagen}