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# 116.Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes

116. Gesetz vom 7. Oktober 2015, mit dem das Tiroler Rehabilitationsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 4 des § 3 wird in der lit. e das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015“ ersetzt.

2. Im Abs. 4 des § 3 wird folgende Bestimmung als neue lit. f eingefügt:

3. Im Abs. 4 des § 3 erhalten die bisherigen lit. f und g die Buchstabenbezeichnungen „g)“ und „h)“.

4. Im Abs. 4 des § 3 werden in der neuen lit. g in der Z 1 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015“ und in der Z 2 das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013“ ersetzt.

5. Im Abs. 5 des § 3 wird das Zitat „§ 15 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.

6. In der lit. a des § 4 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“

7. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten:

„(2) Zuschüsse nach Abs. 1 können insbesondere gewährt werden für

8. Der Abs. 3 des § 15 entfällt.

9. § 16 hat zu lauten:

### „§ 16 {#prov_16}

### Einstellung der Rehabilitationsmaßnahmen {#prov_einstellung_der_rehabilitationsma_nahmen}

(1) Rehabilitationsmaßnahmen sind einzustellen, wenn der Behinderte

(2) Rehabilitationsmaßnahmen können eingestellt werden, wenn der Behinderte trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 oder § 20a nicht nachkommt und die Einstellung der Rehabilitationsmaßnahme keine unbillige Härte für den Behinderten darstellt.“

10. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten:

„(4) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde

11. Im Abs. 1 des § 20 wird die lit. b aufgehoben; die bisherigen lit. c und d erhalten die Buchstabenbezeichnung „b)“ und „c)“.

12. § 20a hat zu lauten:

### „§ 20a {#prov_20a}

### Anerkennung von Pflegegeld {#prov_anerkennung_von_pflegegeld}

Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.“

13. Im § 29 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

14. Im Abs. 1 des § 34a wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 135/2009“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.

15. Im Abs. 1 des § 34a hat die lit. i wie folgt zu lauten:

16. Im Abs. 1 des § 34a wird am Ende der lit. l die Wortfolge „Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,“ angefügt.

17. Im Abs. 2 des § 34a ist in der lit. c die Wortfolge „das Bundessozialamt“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen“ zu ersetzen.

18. Im Abs. 4 des § 34a wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung“, das Zitat „§ 24 des Tiroler Pflegegeldgesetzes“ durch das Zitat „den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes“ und das Zitat „§ 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.