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# 118.Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

118. Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagdkarte, Jagdgastkarte, die Ausbildungslehrgänge sowie Prüfungen der Jungjäger und Jagdschutzorgane, die Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise (Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

> Aufgrund der §§ 27 Abs. 4, 27a Abs. 6, 28 Abs. 3, 28a Abs. 9, 10 und 11 sowie des § 33 Abs. 12, 13 und 14 sowie der §§ 34 Abs. 7 und 62c Abs. 6 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Ausstellung der Tiroler Jagdkarte, Jagdgastkarte

### § 1 {#par_1}

### Tiroler Jagdkarte {#prov_tiroler_jagdkarte}

Die Tiroler Jagdkarte ist entsprechend der Anlage 1 mit den Abmessungen von etwa 105 × 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material in grüner Farbtönung herzustellen.

### § 2 {#par_2}

### Tiroler Jagdgastkarte {#prov_tiroler_jagdgastkarte}

Die Tiroler Jagdgastkarte ist entsprechend der Anlage 2 mit der Abmessung DIN A4 auf weißem Papier herzustellen.

#### 2. Abschnitt

#### Jungjägerprüfung

### § 3 {#par_3}

### Ausschreibung, Zulassung {#prov_ausschreibung_zulassung}

(1) Die Jungjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes auszuschreiben. In dieser Kundmachung (Ausschreibung) ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer

(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

### § 4 {#par_4}

### Ausbildungslehrgänge {#prov_ausbildungslehrgange}

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Jungjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:

(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.

### § 5 {#par_5}

### Prüfungskommission {#prov_prufungskommission}

(1) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(2) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.

### § 6 {#par_6}

### Prüfungsstoff {#prov_prufungsstoff}

(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:

(2) Die praktische Schießprüfung nach Abs. 1 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung „sitzend“ oder „liegend aufgelegt“ auf mindestens 100 m Entfernung auf die „kleine Gamsscheibe“ mit dazu passendem 8-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 3 oder auf eine Scheibe mit vergleichbaren Trefferanforderungen nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf höchstens zweimal wiederholt werden.

### § 7 {#par_7}

### Prüfungsgebühr, Durchführung der Prüfung {#prov_prufungsgebuhr_durchfuhrung_der_prufung}

(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.

(2) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d zu umfassen.

(3) Der praktische und mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(4) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 6 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 42 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(5) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.

(6) Die Jungjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.

### § 8 {#par_8}

### Wiederholungsprüfung {#prov_wiederholungsprufung}

(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(3) Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

### § 9 {#par_9}

### Prüfungszeugnis {#prov_prufungszeugnis}

Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 4 auszustellen.

### § 10 {#par_10}

### Prüfungsersatz {#prov_prufungsersatz}

(1) Eine Prüfung über die jagdliche Eignung hat bei Personen, die Absolventen

(2) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht werden, so ist über die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. d und/oder Abs. 2 eine Ergänzungsprüfung abzulegen; die §§ 2 bis 9 gelten hiefür sinngemäß.

### § 11 {#par_11}

### Prüfungsentschädigung {#prov_prufungsentschadigung}

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

### § 12 {#par_12}

### Kenntnisse in Erster Hilfe {#prov_kenntnisse_in_erster_hilfe}

Die Erstausstellung der Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen erfolgen, die eine Bestätigung über die Teilnahme an einem zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegenden Lehrgang in Erster Hilfe im Ausmaß von mindestens sechs Stunden vorlegen.

#### 3. Abschnitt

#### Jagdaufseherprüfung

### § 13 {#par_13}

### Ausschreibung, Zulassung {#prov_ausschreibung_zulassung_2}

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 14 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, f und g erbracht haben. Die Revierpraxis nach Abs. 2 lit. f kann ganz oder teilweise entfallen, wenn im Zuge von Berufsausbildungen die Inhalte der Revierpraxis nach § 15 Abs. 6 im gleichwertigen Ausmaß vermittelt wurden; sie entfällt zur Gänze für den Personenkreis nach § 21 Abs. 3. Über den Umfang der Anerkennung der Revierpraxis hat der Vorsitzende mittels Bescheid abzusprechen. Die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(4) Anstelle einer Bestätigung nach Abs. 2 lit. e kann ein Nachweis über die Teilnahme an dem im Rahmen des Ausbildungskurses für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, durchgeführten Lehrgang über den nach § 17 vorgesehenen Prüfungsstoff beigebracht werden. Der Nachweis des Besuches einer Forstfachschule ersetzt die Bestätigung nach Abs. 2 lit. e nur dann, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluss jenes Teiles des Ausbildungslehrganges für Jagdaufseher, in dem die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 17 Abs. 1 lit. b vermittelt wurden, nachweist.

(5) Die Prüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

### § 14 {#par_14}

### Ausbildungslehrgänge {#prov_ausbildungslehrgange_2}

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Jagdaufseherprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:

(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.

### § 15 {#par_15}

### Revierpraxis {#prov_revierpraxis}

(1) Dem Tiroler Jägerverband obliegt die Auswahl geeigneter Jagdgebiete für die Durchführung der Revierpraxis (Ausbildungsreviere) sowie die Zuweisung des Revierpraxiswerbers zum Bezirksjägermeisters des Bezirkes, dem der Revierpraxiswerber nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist. In begründeten, in der Person des Revierpraxiswerbers gelegenen Ausnahmefällen, wie eine gültige Jagderlaubnis in einem anderen Bezirk, oder im Falle einer übermäßigen Auslastung bzw. des Fehlens von Ausbildungsrevieren in einem Bezirk kann die Zuweisung zu einem anderen Bezirksjägermeister unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revierpraxiswerbers erfolgen.

(2) Zur Ausbildung geeignet ist ein solches Jagdgebiet anzusehen, in dem aufgrund seiner Ausstattung und Beschaffenheit die Inhalte nach Abs. 6 hinreichend vermittelt werden können und das über ein mindestens fünf Jahre bestätigtes Jagdschutzorgan verfügt.

(3) Revierpraxiswerber haben ihr Interesse an einer Revierpraxis schriftlich beim Tiroler Jägerverband anzumelden. Innerhalb von drei Monaten ist der Revierpraxiswerber vom Tiroler Jägerverband dem Bezirksjägermeister eines Bezirkes zuzuweisen und sind ersterem

(4) Der Revierpraxiswerber hat zum Nachweis der Revierpraxis ein Revierbuch zu führen, welches vom Tiroler Jägerverband herstellen zu lassen ist. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:

(5) Die Bestätigung der einzelnen Revierpraxisstunden nach Abs. 4 lit. d hat durch das verantwortliche Jagdschutzorgan des Ausbildungsreviers im Revierbuch zu erfolgen. Die Absolvierung der Revierpraxis hat der zuständigen Bezirksjägermeister zu bestätigen; die Bestätigung dient als Nachweis gemäß § 13 Abs. 2 lit. f.

(6) Die Revierpraxis im Ausmaß von 250 Stunden hat folgende Inhalte zu umfassen:

### § 16 {#par_16}

### Prüfungskommission {#prov_prufungskommission_2}

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseherprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Kanzleiarbeiten hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(2) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 und 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.

### § 17 {#par_17}

### Prüfungsstoff {#prov_prufungsstoff_2}

(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:

(2) Die praktische Schießübung nach Abs. 1 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung „sitzend aufgelegt“ auf mindestens 100 m Entfernung auf die „kleine Gamsscheibe“ mit dazu passendem 8-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 3 nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf einmal wiederholt werden.

### § 18 {#par_18}

### Prüfungsgebühr, Durchführung der Prüfung {#prov_prufungsgebuhr_durchfuhrung_der_prufung_2}

(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.

(2) Die Jagdaufseherprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 17 Abs. 1 lit. a zu umfassen.

(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.

(5) Die mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 17 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.

(7) Die Jagdaufseherprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.

### § 19 {#par_19}

### Wiederholungsprüfung {#prov_wiederholungsprufung_2}

(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber die Prüfung über diesen vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jagdaufseherprüfung als Ganzes zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Landesregierung vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(3) Im Übrigen gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

### § 20 {#par_20}

### Prüfungszeugnis {#prov_prufungszeugnis_2}

Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.

### § 21 {#par_21}

### Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz {#prov_prufungserleichterungen_prufungsersatz}

(1) Bei Absolventen

(2) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen haben jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, sowie den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. a und b abzulegen, eine praktische Schießübung jedoch nur dann, wenn der Nachweis der Ablegung einer der praktischen Schießprüfung nach § 17 Abs. 2 vergleichbaren Prüfung nicht erbracht wird.

(3) Die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 17 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. b sowie über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, jedenfalls erforderlich.

(4) Für die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 20 sinngemäß. In Abweichung von § 13 Abs. 3 reicht für die Zulassung zur Prüfung die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. an jenen Lehrveranstaltungen, die Teil der Ergänzungsprüfung sind. Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.

### § 22 {#par_22}

### Prüfungsentschädigung {#prov_prufungsentschadigung_2}

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand des Amtes der Tiroler Landesregierung angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

#### 4. Abschnitt

#### Berufsjägerprüfung

### § 23 {#par_23}

### Berufsjägerausbildung {#prov_berufsjagerausbildung}

Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.

### § 24 {#par_24}

### Ausschreibung, Zulassung {#prov_ausschreibung_zulassung_3}

(1) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

### § 25 {#par_25}

### Ausbildungslehrgänge {#prov_ausbildungslehrgange_3}

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:

(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.

### § 26 {#par_26}

### Prüfungskommission {#prov_prufungskommission_3}

(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Darüber hinaus gehört der Prüfungskommission ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Kanzleiarbeiten hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(2) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 und 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.

### § 27 {#par_27}

### Prüfungsstoff {#prov_prufungsstoff_3}

(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:

(2) Für die Ablegung der praktischen Schießübung nach Abs. 1 lit. a gilt § 17 Abs. 2.

### § 28 {#par_28}

### Prüfungsgebühr, Durchführung der Prüfung {#prov_prufungsgebuhr_durchfuhrung_der_prufung_3}

(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zu erlegen.

(2) Die Berufsjägerprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 27 Abs. 1 lit. a zu umfassen.

(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines umfangreichen Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.

(5) Der mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 27 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.

(7) Die Berufsjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.

### § 29 {#par_29}

### Wiederholungsprüfung {#prov_wiederholungsprufung_3}

(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber die Prüfung über diesen vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr, so hat er die Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Landesregierung vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(3) Im Übrigen gilt § 28 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

### § 30 {#par_30}

### Prüfungszeugnis {#prov_prufungszeugnis_3}

Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 6 auszustellen.

### § 31 {#par_31}

### Prüfungsersatz {#prov_prufungsersatz_2}

(1) Die in anderen Bundesländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Berufsjägerprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 27 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 27 Abs. 1 lit. b jedenfalls erforderlich, für die die Bestimmungen der §§ 23 bis 30 sinngemäß gelten.

(2) Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.

### § 32 {#par_32}

### Prüfungsbehelfe {#prov_prufungsbehelfe}

Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.

### § 33 {#par_33}

### Prüfungsentschädigung {#prov_prufungsentschadigung_3}

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand des Amtes der Tiroler Landesregierung angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

#### 5. Abschnitt

#### Jagdschutzabzeichen, Dienstausweise

### § 34 {#par_34}

### Jagdschutzabzeichen {#prov_jagdschutzabzeichen}

(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes die in der Anlage 7 dargestellten Jagdschutzabzeichen (Abb. 1 und 2) entweder auf der Kopfbedeckung oder der Brust deutlich sichtbar zu tragen.

(2) Die Jagdschutzabzeichen sind aus Metall in ovaler Form mit den Maßen 5 x 7 cm ausgeführt und zeigen den von einem Hirschgeweih umschlossenen Tiroler Adler über welchem das Wort Tirol steht. Das Jagdschutzabzeichen der Berufsjäger hat eine silbergraue Tönung und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Berufsjäger“ versehen. Das Jagdschutzabzeichen für Jagdaufseher weist eine bronzefarbene Tönung auf und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Jagdaufseher“ versehen.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 7 abgebildeten Jagdschutzabzeichen, fortlaufend nummeriert, herstellen zu lassen. Den Berufsjägern bzw. den Jagdaufsehern ist das Abzeichen Nr. 1 bzw. Nr. 2 anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben, ist dieses der Behörde unverzüglich zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten Jagdschutzorgane und der an diese übergebenen Jagdschutzabzeichen zu führen.

### § 35 {#par_35}

### Dienstausweis für Jagdschutzorgane {#prov_dienstausweis_fur_jagdschutzorgane}

(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 8 dargestellten Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat den in der Anlage 8 abgebildeten Dienstausweis für Jagdschutzorgane herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdschutzorganen diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.

### § 36 {#par_36}

### Dienstausweis für Hegemeister (Stellvertreter) {#prov_dienstausweis_fur_hegemeister_stellvertreter}

(1) Die nach § 62c Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bestätigten und angelobten Hegemeister (Stellvertreter) haben bei der Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 9 dargestellten Dienstausweis (Abb. 1 bzw. Abb. 2) mit sich zu führen und sich mit diesem auf Verlangen gegenüber den nach § 46 Abs. 6 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und den nach § 62c Abs. 8 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümern auszuweisen.

(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 9 abgebildeten Dienstausweise für Hegemeister (Abb. 1) bzw. Hegemeisterstellvertreter (Abb. 2) herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Hegemeistern (Stellvertretern) diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.

### § 37 {#par_37}

### Geschlechtsspezifische Bezeichnung {#prov_geschlechtsspezifische_bezeichnung}

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

### § 38 {#par_38}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 42/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2013, außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}