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# 2.Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

2. Verordnung der Landesregierung vom 22. Dezember 2015 mit der die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

> Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der lit. g die Wortfolge „Nesselwängle (Beschluss vom 20. Juni 2011),“ aufgehoben.

2. Im § 3 werden nach der Wortfolge „Lans (Beschluss vom 7. Juni 2011)“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nesselwängle (Beschluss vom 20. Juni 2011)“ eingefügt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.