/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20160129_3/image001.jpg

# 3.Tiroler Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

3. Gesetz vom 17. Dezember 2015 über die Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Landes- und Gemeindeunternehmen (Tiroler Sonderpensionenbegrenzungsgesetz)

> Der Landtag hat beschlossen:

### § 1 {#par_1}

### Pensionssicherungsbeiträge {#prov_pensionssicherungsbeitrage}

(1) Ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinn des Art. 14b Abs. 2 Z 2 BVG, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sowie deren Hinterbliebene haben für von diesen aus direkten Leistungszusagen bezogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse, soweit die Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an den jeweiligen Rechtsträger zu leisten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist vom den Ruhe- oder Versorgungsgenuss auszahlenden Rechtsträger einzubehalten und beträgt für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, über

(3) Für Sonderzahlungen gilt Abs. 2 sinngemäß. Erfolgt die Auszahlung von Sonderzahlungen in Raten, so sind die Hundertsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.