/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20160204_11/image001.jpg

# 11.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck

11. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2016, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck bis spätestens 6. Dezember 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Innsbruck festgelegt wird, LGBl. Nr. 7/2013, außer Kraft.