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# 14.Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

14. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2016, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 9 und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 12 zu § 2 Abs. 1 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 149/2, KG Zellberg und Zellbergeben, sowie der Grundstücke Nr. .44, 115/1, 115/2 und 120/1, alle KG Zellberg und Zellbergeben, sowie einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 173, KG Zellberg und Zellbergeben, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}