/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20160211_15/image001.jpg

# 15.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Terfens

15. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2016, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Terfens festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Terfens wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Terfens bis spätestens 14. August 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Terfens festgelegt wird, LGBl. Nr. 100/2013, außer Kraft.