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# 19.Änderung des Raumordnungsprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

19. Verordnung der Landesregierung vom 26. Jänner 2016, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 9 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 14 zu § 2 Abs. 1 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus den Teilflächen der Grundstücke Nr. 637/3, 637/4, 1204 und 1327, alle KG Ramsberg, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}