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# 25.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tannheim

25. Verordnung der Landesregierung vom 2. Februar 2016, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tannheim festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Fortschreibung, Fristen {#prov_fortschreibung_fristen}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Tannheim wird mit 17 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Tannheim bis spätestens 30. Dezember 2022 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.