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# 45.Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung

45. Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2016, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung erlassen wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Planungsgebiet {#prov_planungsgebiet}

Planungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils, Rum und Thaur des Planungsverbandes Hall und Umgebung.

### § 2 {#par_2}

### Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen {#prov_landwirtschaftliche_vorsorgeflachen}

Die in den Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich der im § 1 angeführten Gemeinden werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.

### § 3 {#par_3}

### Ziele {#prov_ziele}

Im Interesse der Erhaltung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen in Hall und Umgebung erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.

### § 4 {#par_4}

### Maßnahme {#prov_ma_nahme}

Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.

### § 5 {#par_5}

### Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung {#prov_verpflichtungen_fur_die_ortliche_raumordnung}

(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und den Maßnahmen nach § 4 dieser Verordnung nicht widersprechen.

(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Absatz 2 lit. h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Zulässigkeit von Sonderflächen nach § 44, 46 und 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.

(4) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Raumordnungsprogramm stehen.

(5) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.

### § 6 {#par_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 90/2015, für den Bereich der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils, Rum und Thaur außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}