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# 46.Änderung des Raumordnungsprogramms für Golfplätze

46. Verordnung der Landesregierung vom 11. Mai 2016, mit der das Raumordnungsprogramm für Golfplätze geändert wird

> Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 9 und 10 Abs. 4, 5 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird, LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird folgender Kurztitel angefügt:

#### „(Tiroler Golfplatzprogramm)“

2. Die §§ 1 bis 5 haben zu lauten:

„§ 1

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

(1) Golfplätze sind golfsportlich genutzte Flächen mit Abschlag (Tee), Spielbahn (Fairway), Rauh – Flächen (Rough), die spielbar und nicht spielbar sein können und dem Grün (Green). Mit umfasst sind Naturflächen, die im Rahmen der Golfplatzpflege extensiv gepflegt oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, weiters Wege zur Erschließung des Golfplatzes für Golfspieler und die Golfplatzpflege. Golfplätze haben aus mindestens 9 und maximal 27 Löchern zu bestehen.

(2) Golf-Kurzplätze haben aus 9 Löchern zu bestehen, wobei die Spiellänge ausreichen muss, um vorgabewirksame Turniere durchführen zu können.

(3) Golf-Übungsanlagen sind Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping- und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).

### § 2 {#par_2}

### Errichtung neuer Golfplätze {#prov_errichtung_neuer_golfplatze}

(1) Neue Golfplätze als Teil der touristischen Infrastruktur dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Tannheimertal, Sonnenterrasse, Ötztal, Untere Schranne – Kaiserwinkl, Wörgl und Umgebung, Wilder Kaiser, Brixental – Wildschönau und Leukental errichtet werden.

(2) Neue Golfplätze als Teil der zentralräumlichen Infrastruktur für sonstige Freizeit- und Erholungszwecke dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Westliches Mittelgebirge, Stubaital und Seefelder Plateau errichtet werden.

(3) Im Gebiet jedes in den Abs. 1 und 2 genannten Planungsverbandes ist die Errichtung jeweils eines neuen Golfplatzes zulässig. Golfplatzprojekte, für die bereits am 14. Jänner 2009 eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorgelegen ist, bleiben außer Betracht.

(4) Für die Errichtung neuer Golfplätze müssen ausreichend große und möglichst geschlossene Planungsareale zur Verfügung stehen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile dürfen sich unter diesen Voraussetzungen auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder -staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

(5) Wird der Platz als 9-Loch-Platz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf zumindest 18 Löcher zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(6) Der Richtwert für die Gesamtfläche eines neuen 9-Loch-Golfplatzes beträgt 30 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unterschritten werden. Bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl sind entsprechend größere Flächen vorzusehen.

### § 3 {#par_3}

### Erweiterung und Umbau von Golfplätzen {#prov_erweiterung_und_umbau_von_golfplatzen}

(1) Bestehende Golfplätze dürfen auf höchstens 27 Loch erweitert werden.

(2) 27-Loch-Golfplätze dürfen bei Erreichen der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre hindurch um bis zu neun Loch erweitert werden. Dabei darf ihre Fläche nur geringfügig vergrößert werden.

(3) Für die Erweiterung bestehender Golfplätze gelten § 2 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

(4) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowie für Maßnahmen zur landwirtschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebaut werden.

### § 4 {#par_4}

### Golf-Kurzplätze {#prov_golf_kurzplatze}

(1) Neue Golf-Kurzplätze dürfen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen errichtet werden, wobei aber deren Lochanzahl in die Gesamtlochanzahl des betreffenden Golfplatzes einzurechnen ist.

(2) Der Richtwert für die Gesamtfläche eines neuen Golf-Kurzplatzes beträgt 15 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unter- bzw. überschritten werden. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Eine Erweiterung von Golf-Kurzplätzen ist nicht zulässig, Umbauten haben den Anforderungen des § 3 Abs. 4 zu entsprechen.

(4) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Kurzplatz festzulegen.

### § 5 {#par_5}

### Golf-Übungsanlagen {#prov_golf_ubungsanlagen}

(1) Golf-Übungsanlagen dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Weiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu Beherbergungsbetrieben der gehobenen Kategorie errichtet werden, wobei in diesem Fall ihre Gesamtfläche höchstens 10 ha betragen darf.

(2) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Übungsanlage festzulegen.“

3. Die bisherigen „§§ 4, 5, 6, 8“ erhalten die Bezeichnungen „§§ 6, 7, 8, 9“.

4. Im Einleitungssatz und in der lit. c des nunmehrigen § 6 sowie im Abs. 1 des nunmehrigen § 8 wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ ersetzt.

5. Im nunmehrigen § 6 werden in der lit. d die Worte „charakteristische Bodenformen“ durch die Worte „charakteristische Flurformen“ ersetzt.

6. Im nunmehrigen § 6 wird in der lit. e zweiter Satz die Prozentangabe „12 v.H.“ durch die Prozentangabe „15 v.H.“ ersetzt.

7. Der Abs. 2 des nunmehrigen § 7 hat zu lauten:

„(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.“

8. Im nunmehrigen § 7 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4 und 5 eingefügt:

„(3) Hochmoore, Flach- und Übergangsmoore, Moorkomplexe sowie sonstige funktionelle Moorböden dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Solche Flächen dürfen jedoch in Golfplätze integriert werden, wenn sie aus naturkundefachlicher Sicht in ihrem Bestand und ihren ökologischen Funktionen erhalten werden können und für sie eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.

(4) Im Bereich nicht funktioneller Moorböden dürfen Sonderflächen für Golfplätze nur gewidmet werden, wenn ihre zukünftige Renaturierungsfähigkeit aus naturkundefachlicher Sicht zumindest jener der bestehenden rechtmäßigen Nutzung entspricht. Solche Flächen dürfen in Flächen für Golfplätze integriert werden, wenn die nicht unmittelbar für die Errichtung von Golfanlagen benötigten Teilflächen renaturiert werden und für diese eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.

(5) Das Vorliegen der naturkundefachlichen Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 ist jeweils durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen.“

9. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des nunmehrigen § 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

10. Der nunmehrige Abs. 6 des § 7 hat zu lauten:

„(6) Eine indirekte Beeinflussung der im Abs. 2 genannten Flächen ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzielen festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen. Geringfügige Abweichungen sind aus naturkundefachlichen oder raumordnungsfachlichen Gründen möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass eine indirekte Beeinflussung auszuschließen ist.“

11. Der nunmehrige Abs. 7 des § 7 hat zu lauten:

„(7) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten. Naturnahe Lebensräume, die aufgrund ihrer spezifischen Nutzung oder Pflege Bestandteile der Kulturlandschaft sind oder die renaturiert werden können, dürfen als solche in Golfplätze integriert werden und sind zu erhalten.“

12. Im Abs. 2 des nunmehrigen § 8 haben die lit. b und c zu lauten:

13. Im Abs. 2 des nunmehrigen § 8 hat die lit. f Z 3 zu lauten:

14. Im Abs. 2 des nunmehrigen § 8 wird folgende Bestimmung als lit. g angefügt:

15. § 7 wird aufgehoben; der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.

#### Artikel II

(1) Auf Golfplatzprojekte, hinsichtlich deren am 1. Juni 2016 der Beschluss der Gemeinde über die Auflegung des Entwurfes einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, ist das Raumordnungsprogramm für Golfplätze in der Fassung LGBl. Nr. 1/2009 weiter anzuwenden.

(2) Die bestehende 9-Loch-Golf-Übungsanlage Innsbruck–Igls gilt als Golf-Kurzplatz im Sinn dieser Verordnung. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist jedoch eine Erweiterung auf höchstens 18 Loch zulässig.

#### Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.