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# 60.Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

60. Gesetz vom 11. Mai 2016, mit dem das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:

„(1) Dieses Gesetz regelt:

2. Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „§ 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2004“ durch das Zitat „§ 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015“ ersetzt.

3. Im § 2 hat die lit. c zu lauten:

4. Nach § 2 wird folgende Bestimmung als § 2a eingefügt:

### „§ 2a {#prov_2a}

### Ausbringungsverbote {#prov_ausbringungsverbote}

(1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Tirol aufgrund öffentlicher Interessen mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(2) Als öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 1 gelten zwingende Gründe, die ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:

(3) Einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen keine öffentlichen Interessen zugrunde gelegt werden, die im Widerspruch zu einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Europäischen Kommission ein begründeter Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen zu übermitteln. Vor Ablauf von 75 Tagen nach dieser Übermittlung dürfen die vom Entwurf betroffenen GVO nicht angebaut und darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen werden.

(5) Die Landesregierung hat die Erlassung sowie die Aufhebung einer Verordnung nach Abs. 1 der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten sowie den Inhabern der gentechnikrechtlichen Zulassung der betroffenen GVO unverzüglich mitzuteilen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in geeigneter Form, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol, bekannt zu machen.

(6) Die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 berührt nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.“

5. Im Abs. 2 des § 3 wird in der lit. a der Klammerausdruck „(§§ 20 und 21 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 21 und 22 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. Im Abs. 2 des § 3 wird in der lit. b der Klammerausdruck „(§ 25 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005)“ ersetzt.

7. Im Abs. 2 des § 3 wird in den lit. e, f und g jeweils das Zitat „des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997“ durch das Zitat „des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005“ ersetzt.

8. Im Abs. 4 des § 3 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

9. Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „§ 23 des Zustellgesetzes“ durch das Zitat „§ 23 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ ersetzt.

10. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten:

„(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt und für die kein Verbot nach § 2a besteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.“

11. Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

„(3) Sollen GVO im Grenzgebiet zu einem anderen Land oder Staat ausgebracht werden, in dem der Anbau dieser GVO untersagt ist, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 durch Verordnung geeignete Maßnahmen anzuordnen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden. Solcher Maßnahmen bedarf es nicht, wenn diese aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht erforderlich sind.“

12. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:

„(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2a Abs. 1 verordnetes bzw. nach § 2a Abs. 4 zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2a Abs. 1 besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.“

13. Im Abs. 1 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.“

14. Im Abs. 1 des § 13 wird folgende Bestimmung als neue lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a bis d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „e)“:

15. Im Abs. 1 des § 13 hat die neue lit. d zu lauten:

16. § 14 hat zu lauten:

### „§ 14 {#prov_14}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1 umgesetzt.“

17. Nach § 14 wird folgende Bestimmung als § 15 angefügt:

### „§ 15 {#prov_15}

### Inkrafttreten, Schlussbestimmungen {#prov_inkrafttreten_schlussbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten ist.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).

(4) Das Gesetz LGBl. Nr. 93/2012 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).

(5) Das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/689/A).“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2012 außer Kraft.