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# 67.Erhöhung der Maut für die Benützung der Straße Hinterriss-Eng

67. Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2016, mit der die Maut für die Benützung der Straße Hinterriss-Eng erhöht wird

> Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

(2) Lenker (Halter) von Krafträdern, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, die als Feriengäste in der Ortschaft Hinterriss Aufenthalt nehmen, können zum Preis von 7,-- Euro eine Zeitmautkarte erwerben. Diese berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zur unbeschränkten Benützung der Mautstraße. Die Dauer der Gültigkeit ist an die Dauer des tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Ortschaft Hinterriss gebunden. Der Aufenthalt ist vom Erwerber bzw. vom Inhaber der Zeitmautkarte glaubhaft zu machen. Die Zeitmautkarte hat auf ein bestimmtes Fahrzeug zu lauten. Sie ist nicht übertragbar.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.