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# 71.Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft

71. Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2016, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird

> Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird auf Antrag der Gemeinde Mieders verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 52/2016, wird wie folgt geändert:

Im § 1 wird in der lit. b nach der Wortfolge „Kolsassberg (Beschluss vom 28. November 1966),“ die Wortfolge „Mieders (Beschluss vom 2. Juni 2016),“ eingefügt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.