/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20160809_75/image001.jpg

# 75.Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Roppen

75. Verordnung der Landesregierung vom 25. Juli 2016, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Roppen festgelegt wird

> Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Roppen wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.

(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Roppen bis spätestens 9. Februar 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Roppen festgelegt wird, LGBl. Nr. 43/2014, außer Kraft.