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# 82.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

82. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26a erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

2. Im Abs. 3 des § 34a werden nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einer Dienstfreistellung nach § 36f“ eingefügt.

3. Nach § 36e wird folgende Bestimmung als § 36f eingefügt:

### „§ 36f {#prov_36f}

### Sabbatical {#prov_sabbatical}

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

(4) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.“

4. Der Abs. 6 des § 52 hat zu lauten:

„(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24j dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 37a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird und in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3c die Verweisung auf § 36f dieses Gesetzes tritt.“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.