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# 83.Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

83. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12a erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

2. Die Abs. 1 und 2 des § 43 haben zu lauten:

„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 44) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“

3. Nach § 49 wird folgende Bestimmung als § 49a eingefügt:

### „§ 49a {#prov_49a}

### Bezüge während des Sabbatical {#prov_bezuge_wahrend_des_sabbatical}

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 92a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.“

4. Im Abs. 3 des § 74 werden nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einer Dienstfreistellung nach § 92a“ eingefügt.

5. Nach § 92 wird folgende Bestimmung als § 92a eingefügt:

### „§ 92a {#prov_92a}

### Sabbatical {#prov_sabbatical}

(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.“

6. Im § 117 wird am Schluss der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

#### Artikel II

(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 83/2016 keinen Antrag nach § 120 Abs. 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – GVBG 2012 gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 30. Juni 2018 neu festzusetzen. § 120 Abs. 10 G-VBG 2012 gilt sinngemäß.

(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach § 120 Abs. 5 GVBG 2012 neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab 11. November 2014 nach § 37 GVBG 2012 gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 43 G-VBG 2012 in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhätnisses bereits nach § 44 G-VBG 2012 neu festgesetzt wurde.

(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach § 120 Abs. 5 G-VBG 2012 zu erfolgen.

#### Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 1 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.